Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 11-Protokoll_13.12.2018.pdf
- S.333
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Im Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BundesBehindertengleichstellungsgesetz - BGStG), das am 6.7.2005 im Nati onalrat beschlossen
wurde, heißt es in §5 Abs.2:
,,Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit
Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es
sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter
Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind
zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich."
In den erläuternden Bemerkungen wi rd spezifiziert :
„Kommunikationstechnische Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn auf Grund von
fehlenden taktilen, akustischen oder optischen Orientierungshilfen, nicht barrierefreier
Softwaregestaltung oder nicht stattfindender Übersetzung in eine verstehbare
Kommunikationsform (z.B. Gebärde oder Braille-Schrift) sinnesbehinderte Menschen sich an
die Öffentlichkeit richtende Angebote nicht oder nur mit besonderer Erschwernis
wahrnehmen können. 11
Die Sitzungen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck sind öffentlich und
st ellen somit ein sich an die Öffentlichkeit richtendes Angebot dar.
Den Bürgerinnen wird bei Diskriminierung im Rahmen des BGsStG ein Schlichtungsverfahren
- §14 - sowie, bei Scheitern eines solchen, die Geltendmachung von Ansprüchen - §10 eingeräumt . In §9 Abs.1 wird zusätzlich klargestellt, dass die betroffene Person bei
Verletzung des Diskriminierungsverbots jedenfalls Anspruch auf Schadenersatz hat. Es soll
nicht nur der Ersat z des Vermögensschadens, sondern auch eine Entschädigung des
immateriellen Schadens geben. Auch Verbandsklagen - §13- sind möglich.
Mobile FM-Anlagen für Höreingeschränkte Personen liegen im Stadtmagistrat zur
Verwendung auf . Für gehörlose Menschen und solche, die auf Schriftdolmetscherlnnen
angewiesen sind, gibt es jedoch keine Möglichkeit, den Gemeinderatssitzungen zu folgen .
Ein Nachlesen der Protokolle ist keine adäquat e Teilhabe am Prozess, da die unmittelbare
Teilnahme und das Nachlesen einer zeitlichen Distanz unterworfen sind.
Somit ergibt sich sowohl aus der Verpflichtung die UN-Behindertenkonvention als auch das
Bundesbehindertengleichstellungsgesetz
umzusetzen,
die
Notwendigkeit
zufriedenstellend
sowohl
und
anti-diskriminierend
Gebärdensprachdolmetschen
als
auch
Schriftdolmetschen, am besten in leichter Sprache, anzubieten. So wird Menschen, die aus
unterschiedlichen Gründen über eine geringe Kompetenz in der deutschen Sprache
verfügen, das Verstehen von Texten erleichtert. Nicht nur kognitiv eingeschränkte Personen
würden davon profitieren, sondern auch solche, die in der deutschen Sprache noch nicht