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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 11-Protokoll-Budget_Teil_1.pdf

- S.13

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findet dann am Jahresende hoffentlich aufgrund eines strengen Vollzuges nicht in gesamter Höhe Eingang in die Vermögensrechnung. Das städtische Vermögen wird
dadurch im Jahr 2020 sinken. Anzustreben
wäre daher ein ausgeglichenes Nettoergebnis, was das Innsbrucker Stadtrecht (IStR)
auch nach äußerster Möglichkeit vorsieht.
Nur so kann sichergestellt werden, dass die
ebenfalls stadtrechtlich bestimmte Vorgabe
das Nettovermögen zu erhalten mittelfristig
unabhängig von den Ergebnissen der Beteiligungsunternehmen erfüllt werden kann.
Eingerechnet im Ergebnisvoranschlag sind
allerdings auch Kapitaltransferzahlungen an
Beteiligungen (im Wesentlichen Innsbrucker
Immobilien GesmbH & Co KG (IIG) und Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH (IVB) in Höhe von € 35 Mio. Mit
diesen werden zum Beispiel Schulbauten oder Fahrbetriebsmittel finanziert, also Vermögenswerte geschaffen. Aus bilanztechnischen Gründen spiegelt sich das in den Abschlüssen allerdings nicht ganz so wider,
denn diese Transferzahlungen werden zum
Teil als Investitionszuschüsse verbucht und
scheinen damit nicht im Eigenkapital der jeweiligen Gesellschaft auf.
Im Finanzierungsvoranschlag sieht das
Budget 2020 einen Saldo der voranschlagswirksamen Gebarung von € 14 Mio.
vor. Dieser Betrag ist am ehesten mit dem
bisherigen Ergebnis des ordentlichen Haushalts vergleichbar. Um die Liquidität des
städtischen Haushaltes nicht zu gefährden,
sollte dieser im laufenden Jahr aufgeholt
werden und am Jahresende zumindest ausgeglichen sein. Durch die derzeitige Einnahmensituation stellt uns diese Aufgabe vor
eine besondere Herausforderung, die nur
durch äußerste Sparsamkeit gemeistert
werden kann.
Ebenfalls aus dem Finanzierungsvoranschlag ablesbar ist die Erfüllung einer wichtigen stadtrechtlichen Vorgabe zur Sicherstellung des Haushaltsausgleichs - der
Saldo der operativen Gebarung. Dieser liegt
2020 bei rund € 25 Mio. und muss ausreichen, um die im jeweiligen Jahr anfallenden
planmäßigen Tilgungen im nächsten Jahr
rund € 10 Mio. zu decken. Um nicht jeden
Handlungsspielraum zu verlieren, ist in den
kommenden Jahren danach zu trachten,
diesen Saldo wieder anwachsen zu lassen.
GR-(Budget-)Sitzung 21.11.2019

Ich weise darauf hin, dass der heuer präliminierte Geldfluss aus der operativen Gebarung bedeutet, dass für Investitionen in Vorhaben abgesehen von einer hohen Darlehensaufnahme von rund € 40 Mio. praktisch
nur mehr Bedarfszuweisungsmittel bzw.
Sondermittel für den öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) herangezogen werden können. Die Eigenmittel reichen
gerade noch aus um die laufend anfallenden Kleininvestitionen zu finanzieren. Um
die Lage zu verdeutlichen: In Bezug auf die
bisherige Haushaltsführung würde das bedeuten, dass der ußerordentliche Haushalt
nur mit Drittmitteln bedeckt werden kann
und keine Zuführungen aus dem ordentlichen mehr zu budgetieren wären. Es ist
also auf den ersten Blick erkennbar, dass
dringender Handlungsbedarf besteht, um
den städtischen Haushalt auch weiterhin im
Gleichgewicht zu halten. Zurückkommend
auf die geplante Darlehensaufnahme von
€ 40 Mio. möchte ich festhalten, dass diese
ob der gerade genannten Parameter den
Maximalbetrag darstellt, den ein ordentlicher Kaufmann in diesem Jahr aufzunehmen gerade noch verantworten kann.
Besonderes Augenmerk ist bei der Betrachtung des finanzwirtschaftlichen Rahmens
auch auf die Verpflichtungen der Stadtgemeinde Innsbruck im Rahmen des Österreichischen Stabilitätspaktes zu legen. Darin
sind die Gemeinden gesamthaft verpflichtet,
ein ausgeglichenes strukturelles Ergebnis
zu erreichen und den Schuldenstand rückzuführen. Die Berechnung erfolgt landesweise und auf Ebene des Gesamtstaates. In
jedem Fall werden durch die Haushaltsergebnisse die nunmehr geschaffenen Kontrollkonten belastet. Welche konkreten Auswirkungen das Ergebnis und die Nettoneuverschuldung der Stadt Innsbruck auf die
gesamthaft berechneten Ergebnisse haben,
ist schwer abzuschätzen.
Sollte allerdings das gesamtstaatliche Ergebnis nicht den gemeinschaftsrechtlichen
Verpflichtungen entsprechen, ist davon auszugehen, dass jene Gebietskörperschaften,
die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt
gesetzt haben, den Sanktionsmechanismus
auslösen und gegebenenfalls einen Sanktionsbeitrag zu leisten haben. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass
aufgrund einer Reklassifizierung der Abschnitte 87-89 seitens der Statistik Austria