Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 11-Protokoll-Budget_Teil_2.pdf

- S.90

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Gemäß § 57 Abs. 4 des Stadtrechtes werden im Finanzjahr 2020 Gemeindeabgaben nach
folgenden Rechtsgrundlagen im nachstehend angeführten Ausmaß erhoben:
1. Die Kommunalsteuer nach dem Kommunalsteuergesetz 1993, BGBI. Nr. 819/1993, in
der geltenden Fassung.
2. die Parkabgabe aufgrund des§ 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBI. Nr.

116/2016, in der geltenden Fassung, des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBI. Nr.
9/2006, in der geltenden Fassung, und der lnnsbrucker Parkabgabeverordnung 2014,
Gemeinderatsbeschluss vom 21.11 .2013, in der geltenden Fassung.
3. die Verwaltungsabgaben aufgrund der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung

Darüber hinaus werden die in den beiliegenden Verordnungen festgelegten weiteren Gemeindeabgaben nach den darin angeführten Rechtsgrundlagen erhoben.

04.11.2019

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