Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 11-Protokoll-Budget_Teil_2.pdf

- S.107

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VORSCHRIFT ÜB:BR DIE BRBBBUNG VON GEBWEGREINIGUNGSGEBÖHREN
(GEBWEGREINIGONGSGEBÜHRENORDNONG}

(Gemeinderatsbeschluss vom XXX)

Die Stadtgemeinde Innsbruck erhebt gemäß § 17 Abs . 3 Z 4 FAG
2 017 , BGBl . I Nr . 116/ 2016 , zuletzt geändert durch BGBl . I
Nr. 103/ 2019 l:IRä S 38 Aha . 1 Gemeiadeallgasen!Jeae~a, LGBl .
Nr. 43/1935, für die Reinigung der an die et.ädtische
Straßenreinigung angeschlossenen Gehwege Gebühren nach den
Bestimmungen dieser Vorschrift.
§ 2
Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr

{l) Entsprechend dem durc~ die Verkehrsbedeutung bedingten
Umfang der Straßenreinigung wird dieses Reinigungsgebiet in
3 Klassen eingeteilt :
Unter Klasse I fa l len a l le Straßen, die in dem Gebiet liegen,
welches von folgenden Straßenzügen umschlossen wird: HerzogOtto-Straße, Innrain, Bürgerst raße, Andreas - Hofer-Straße,
Maximilianstraße,
Salurner
Straße,
Südtiroler
Platz,
Brunecker Straße, Ing . -Btzel-Straße 1 Universitätastraße,
Rennweg, einschließlich dieser Straßenzüge , sowe it sie die
Grenze der Zone I bilden; außerdem die Andreas-Hofer-Straße
bis zur Schöpfstraße und die Leopoldstraße bis
zum Kaiserschützenplat z.
zu Kl asse II gehören alle nicht in Klasse I aufgeführten
öffentlichen Gehwege, die mit Hartdecken, wie Asphalt,
Be tonplatten etc. versehen sind oder Sandgehwege, die zwischen Gehwegen mit Hartdecken liegen .

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