Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 11-Protokoll-Budget_Teil_2.pdf
- S.108
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Zu Klasse III gehören die Sandgehwege mit und ohne
Randstein.
{2) Je nachdem, ob das Grundstück , vor dem sich der Gehsteig
befindet, bebaut oder unbebaut ist, beträgt die jährliche
Gebühr pro m2 reinigungspflichtiger Gehwegfläche in
der
für unbebaute
für bebaute
Grundstücke
Grundstücke
EUR 5,00
Klasse I
EUR 12,70
EUR 3,90
Klasse II
EUR 9,30
EUR 3,30
Klasse III
BUR 7,50
Zu diesen Gebühren tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen
Ausmaß .
T.>as Ausmaß der anrechenbaren Gehwegfläche ergibt sich aus
der
Vervielfachung
der an den
öffentlichen Gehweg
angrenzenden
Grundstückslänge
mit
der
jeweiligen
Gehsteigbreite. Die für die Gebührenberechnung maßgebende
Fläche ist bis einschließlich o,so m2 abzurunden, ab 0,51 m2
auf volle m2 aufzurunden.
{3) Bei
der
Errichtung eines nach der ~Tiroler
Bauordnwig,
LGBl.
Nr.
28/2018
idgF
(TBO),
bewilligungspflichtigen
Bauwerkes
auf
einem
bisher
unbebauten Grundstück ist mit Beginn des auf die erstmalige
Benützung des Bauwerkes folgenden Monates die Gebühr für
bebaute Grundstücke zu entrichten.
(4) wenn
infol ge
oder
Erneuerung
Ausbesserung
der
Gehwegfläche
oder
der
Benützung
des
Gehweges
zu
verkehrsfremden
Zwecken
die
Durchführung
von
Gehwegreinigungsarbeiten auf der ganzen oder auf Teilen der
anrechenbaren Gehwegfläche vorübergehend nicht möglich ist ,
wird hiedurch die Gebührenpflicht nur dann beeinflusst, wenn
dieser Zustand länger als 3 Monate andauert. In diesem Fall
ist die Gebühr anteilmäßig nur für jene Zeit des Jahres bzw .
jenen Teil des Gehweges zu bezahlen, in der bzw. auf dem
eine
Gehwegreinigung
tatsächlich
möglich
war.
Der
Gebührenpflichtige hat die Gebührenfreiheit nach Ablauf der
3-monatigen Frist ,
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