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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 11-Protokoll-Budget_Teil_2.pdf

- S.109

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spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der

Arbeiten und Freigabe des Gehweges für den öffentlichen
Verkehr, beim Stadtmagistrat schrif t lich gel tend zu machen;
ein allenfalls zu viel entrichteter Betrag ist nach den
Best immungen d er ~Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl . Nr.
194/1961 idgF, gutzu schreiben bzw. zurückzuzahlen.
§ 3
Sondergebühren
Stadtgemeinde
über
Verlangen
werden von
der
eines
Grundstückseigentümers Leistungen erbracht, die über das
normale Ausmaß der Gehwegreinigung hinausreichen, ist hiefür
eine Gebühr in Höhe der durch die Mehrleistung tatsächlich
entstandenen
Kosten
zu
entrichten .
Hierunter
fällt
insbesondere die Reinigung der Gehwege von Schnee- und
Eismengen, die von den Hausdächern abgerutscht sind oder
abgeschöpft werden.
§ 4

Gebührenpflicht
Bei erstmaliger
bebauten
oder

Herstellung eines Gehweges vor einem
unbebauten
Grundstück
innerhalb
des

Reinigungsgebietes e n tsteht die Gebührenpflicht mit Beginn
des Monates, der dem Abschluss der Bauar beiten folgt.
§ 5
Gebührenpflichtiger

Zur

Gehwegreinigungsgebühr
Entrichtung
der
ist
der
Eigentümer des an den öffentlichen Gehweg angren zenden
Grundstückes oder Gebäudes verpflichtet , bei Miteigentum
jeder Eigentümer zur ungeteil ten Hand.
Der jeweilige
Eigen tümer haftet hiebei auch für GebIDlrenrückstände des

Vorbesitzers.

§ 6
Vorschreibung und Fälligkeit

(1) Der für jedes Anwesen zu entrichtende Jahresbetrag der
Gebühr
wi rd
nach
den
Bestimmungen
d e r"Firele:1!"
-

3 -