Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 11-Protokoll-Budget_Teil_2.pdf

- S.124

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Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck vom XXX über die Höhe der
Freizeitwohnsitzabgabe
Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwobnsitzabgabegesetzes, LGBL Nr, 79/2019 wird

verordnet:
§1

Festlegung der Abgabenhöhe
Die Gemeinde Inrusbruck legt die Höbe der jährlichen Frei.zeit.wohruritzabgabe einheitlich für das

gesamte Gemeindegebiet
a) bis 30 m2 Nutzfläche mit 240 Euro,
b) von mehr als 30 m 2 bis 60 m1 Nutzfläche mit 480 Euro,
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2- Nutzfläche mit 700 Euro,
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit 1.000 Euro,
e) von mehr als 150 m.2 bis 200 m2 Nutzfläche mit 1.400 Euro,
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 1.800 Euro,

g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit 2.200 Euro
fest.

ä2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Ange5ehlagen am: XXX
Abgeno,nmen am: XXX

Für den Gemeinderat!

Der Bürgermeister