Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 11-Protokoll-Budget_Teil_2.pdf
- S.126
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Gebrauchsabgabeverordnung
(Gemeinderatsbeschluss vom xx.xx.2019)
Auf Grund der§§ 1, 4 und 5 Tiroler Gebrauchsabgabegesetz, LGBI. 78/1992, zuletzt geändert
durch LGBI. Nr. 110/2002, wird für die Stadt Innsbruck nachstehende Steuerordnung für den
Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes
erlassen:
§1
Abgabengegenstand
Für den Gebrauch von öffentlichem Grund der Gemeinde Innsbruck und des darüber
befindlichen Luftraums durch
a) gemeindeeigene Betriebe, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder
Wärme oder der Entsorgung von Abwasser dienen,
b) gemeindeeigene Verkehrsbetriebe,
c) Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b erbringen Lind an denen die
Gemeinde direkt oder indirekt mit wenigstens 50 v. H. der Anteile oder des Kapitals
beteiligt ist, und
d) sonstige Unternehmen, die Leistungen im Sinne der fit. a und b unter Verwendung
eines Zuganges zu Einrichtungen von Betrieben oder Unternehmen nach fit. a bis c
erbringen
wird eine Gebrauchsabgabe erhoben.
§2
Höhe der Abgabe
Die Gebrauchsabgabe beträgt 6 v. Hundert der Bemessungsgrundlage.
§3
Fälligkeit
Jeweils bis zum 1 Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November ist eine Vorauszahlung in der
Höhe von 25 v. Hundert des Abgabenbetrages des vorangegangenen Wirtschaftsj ahres zu
leisten. Verbleibende Abgabenschuldigkeiten sind mit der nächsten Vorauszahlung zu
entrichten.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft.