Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2002

/ Ausgabe: 11-SonderGR-Oktober_18.59.52.pdf

- S.14

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- 1353 -

Kurz zum Wortgebrauch "Wahl des Stadtsenatsmitgliedes":
Diese Wortwahl entspricht der bisher gebräuchlichen Formulierung und
basiert auf dem Umstand, dass der Vorgang der personellen Zusammenstellung in der Innsbrucker Wahlordnung (IWO) 1975 geregelt und dort
unter der Abschnittsüberschrift "Wahl des Bürgermeisters, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Stadtsenates" behandelt wird.
Tatsächlich käme es auch zu einer Wahl durch den Gemeinderat, wenn die vorschlagsberechtigte Gemeinderatspartei keinen Vorschlag
einbringen würde. Wird ein solcher Vorschlag aber eingebracht, so gilt der
oder die Vorgeschlagene kraft Vorschlages als gewählt (ohne dass formal
ein Wahlvorgang im Gemeinderat durchgeführt worden ist).
§ 62 Abs. 3 der Innsbrucker Wahlordnung (IWO) bestimmt,
dass der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Gemeinderates die frei gewordene Stelle nach dem Vorschlag der Gemeinderatspartei, deren Mitglied der Ausgeschiedene oder Bestellte war, zu besetzen hat.
Es liegt im Gegenstandsfall der Vorschlag der dementsprechend vorschlagsberechtigten Gemeinderatspartei "Für Innsbruck" vor.
"Die Gemeinderatspartei "Für Innsbruck" mit "Tiroler Seniorenbund, Helmut
Kritzinger" schlägt zur Nachbesetzung im Stadtsenat
GR Mag. Christine Oppitz-Plörer
vor.
Mag. Dr. Bielowski, Hafele, Haller, Mag. Mayr, Dr. Miller, Mag. OppitzPlörer, Dr. Ratz, DDr. van Staa, Zach, Kritzinger, alle e. h."
Herr Magistratsdirektor, darf ich um Prüfung dieses Wahlvorschlages bitten.
MD OSenR Dr. Loinger: Der Wahlvorschlag entspricht der
Innsbrucker Wahlordnung (IWO).
Bgm. Zach: Ich darf nun GR Mag. Oppitz-Plörer fragen, ob
sie bereit ist, diese schwere Aufgabe und Herausforderung anzunehmen?
GR Mag. Oppitz-Plörer: Ich danke für das Vertrauen und nehme diese Aufgabe mit großer Freude an.
Bgm. Zach: Ich danke vielmals (Beifall). Ich halte dementsprechend fest, dass der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck somit

Sonder-GR-Sitzung 30.10.2002