Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 12_Kurzprotokoll-12-12-2019_gsw.pdf
- S.20
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Anlage 2
Entwurf Stand 18.11.2019
§9
Nachweis der Verwendung/Widerruf/Rückzahlung
(1) Subventionen der Stadt Innsbruck im Gesamtausmaß von mehr als
€ 1000,-- sind mittels Jahresabrechnung für Jahressubventionen (Einnahmen/
Ausgabenrechnung, Bilanz,..) bzw. detaillierten Abrechnungen für bestimmte
Vorhaben unter Vorlage der Originalbelege bis längstens 31. März des auf die
Gewährung
der
Subvention
folgenden
Kalenderjahres
der
subventionsauszahlenden Stelle nachzuweisen, wobei Förderungen
verschiedener städtischer Subventionsgeber für die genannte Grenze
zusammenzurechnen sind. Zusätzlich zu den Abrechnungsunterlagen ist in
einem Tätigkeitsbericht die Erreichung der in den Förderungsunterlagen
angeführten Ziele zu dokumentieren (Jahresbericht, Erfolgsbericht). Bei
Subventionen unter der genannten Betragsgrenze sind derartige Auskünfte
über gesondertes Verlangen des Stadtmagistrates zu erteilen.
(2) Der Stadtmagistrat Innsbruck ist berechtigt, die erteilten Auskünfte und
vorgelegten Unterlagen jederzeit auf ihre Richtigkeit prüfen zu lassen. Eine
diesbezügliche Ermächtigung zum Zwecke der Einschau in die Belege oder
sonstigen im Zusammenhang mit dem Förderungszweck stehenden
Aufzeichnungen hat die/der SubventionsempfängerIn auf Verlangen zu
erteilen.
(3) Wenn eine Subvention widmungswidrig verwendet, durch unrichtige
Angaben erschlichen oder die Einschau nach § 9 (2) verweigert wurde, hat
die/der SubventionsempfängerIn den Subventionsbetrag über Aufforderung
des Stadtmagistrates Innsbruck innerhalb einer von diesem zu bestimmenden
Frist zurückzuzahlen, wobei die Stadt vom Tage der Auszahlung an Zinsen in
der Höhe von 4 % p.a. verlangen kann. Bei Subventionen in Form von Sachoder Dienstleistungen ist der bei der Gewährung ermittelte kalkulatorische
Geldwert der Rückzahlung zugrunde zu legen.
§ 10
Ausfallshaftung
Wird ein Vorhaben durch die Übernahme einer Ausfallshaftung gefördert, hat
die/der SubventionsempfängerIn bei deren Inanspruchnahme nach Abschluss
des Vorhabens dem Stadtmagistrat Innsbruck eine genaue Abrechnung über
dieses Projekt vorzulegen. Die endgültige Höhe der Subvention wird sodann
vom zuständigen Gemeindeorgan auf Grund des Prüfungsergebnisses
festgesetzt.
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