Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll-19-02-2015.pdf
- S.34
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Einhebung
Mahngebühren und
Stundungszinsen
Im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Mahngebühren und
Stundungszinsen hat die Kontrollabteilung empfohlen, die Höhe der
Mahnspesen und der Stundungszinsen an die gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
Das Referat Friedhöfe sicherte im Rahmen seiner Stellungnahme eine
Richtigstellung der Höhe der Mahnspesen und Stundungszinsen zu.
Verrechnung
Stundungszinsen
Schließlich stellte die Kontrollabteilung im Rahmen ihrer Prüfung fest,
dass bei der Verrechnung der Stundungszinsen an die Abgabepflichtigen jeweils die erste Monatsrate unberücksichtigt geblieben ist.
Auch diesbezüglich werde lt. erhaltener Auskunft des Referatsleiters
Friedhöfe die fehlerhafte Verrechnung der Stundungszinsen einer Berichtigung zugeführt.
8.4 Benützungs-, Beisetzungs- und Bewilligungsgebühren
Einnahmen
Benützungs-, Beisetzungs- und Bewilligungsgebühren
In der Vp. 2/817010+852000 mit der Bezeichnung Benützungs-, Beisetzungs- und Bewilligungsgebühren sind die Erlöse aus der Vorschreibung der vom GR jährlich festgesetzten Grab- und Beisetzungsgebühren erfasst worden. Im Jahr 2013 haben sich die Erträge aus der
Vorschreibung an Benützungs-, Beisetzungs- und Bewilligungsgebühren gegenüber dem Vorjahr um € 153,5 Tsd. oder 15,1 % erhöht.
9 Mietzins Geschäftsräumlichkeiten
Erweiterung Ostfriedhof
Im Zuge der Erweiterung des Ostfriedhofes im Jahr 1985 war auch die
Errichtung eines Friedhofgebäudes samt darin untergebrachtem Blumengeschäft (Geschäftsraum plus Lager) geplant.
Errichtungskosten
Verkaufslokal
Anfänglich wurden die Errichtungskosten für dieses Verkaufslokal mit
ATS 600.000,00 (rd. € 43.406,00) geschätzt. Der aus einer Ausschreibung hervorgegangene zukünftige Pächter des Lokales hat sich zu
einer zinsenlosen Vorfinanzierung dieser Kosten bereit erklärt. Sie sollten in weiterer Folge mit dem vereinbarten Mietzins kompensiert werden. Die näheren Modalitäten dazu sind in einem Mietvertrag festgelegt
worden.
Endgültige Baukosten
Aufgrund der endgültigen Baukosten in Höhe von ATS 902,6 Tsd.
(rd. € 65,6 Tsd.) hat der StS am 25.03.1987 die von ihm ursprünglich
vorgegebenen Mietvertragsbedingungen modifiziert. Zur Tilgung des
Vorfinanzierungsaufwandes wurde nun für die ersten fünf Jahre die
Gegenverrechnung eines monatlichen Betrages in Höhe von
ATS 2.000,00 (€ 145,35) und danach eines solchen von monatlich
ATS 4.000,00 (€ 290,69) mit dem vereinbarten Monatsmietzins
(ATS 5.295,00 bzw. € 384,80 einschließlich USt und Betriebskostenakonto) vorgesehen.
Werterhaltung des
Hauptmietzinses
Als Wirksamkeitsbeginn der mietvertraglich festgelegten Werterhaltung
des Hauptmietzinses nach dem VPI 1976 wurde der Ablauf der Kompensationszeit vereinbart. Ausgangsbasis für die Wertsicherung bildete
die Indexzahl für November 1985, wobei Änderungen bis einschließlich
10 % unverändert bleiben und größere Schwankungen mit dem vollen
Wert angerechnet werden sollten. Darüber hinaus wurde die Instandhaltungspflicht des Mietobjektes auf den Mieter übergewälzt.
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Zl. KA-05747/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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