Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 02-Protokoll_19.02.2015_gsw.pdf
- S.69
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Gemäß § 2 Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBI. Nr. 2/2005, zuletzt
geändert mit LGBI. Nr. 130/2013, in Verbindung mit § 28 LandesGleichbehandlungsgesetz 2005 , LGBI. Nr. 1/2005, zuletzt geändert mit 40/2013 , wird
verordnet:
1, Abschnitt
Allgemeines
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt
a) für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis
oder
in
einem
Ausbildungsverhältnis
zur
Stadt
Innsbruck
stehenden
Bediensteten und
b) für Personen, die sich um die Aufnahme in
Ausbi ldungsverhältnis zur Stadt Innsbruck bewerben.
ein
Dienst-
oder
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Dienststellen im Sinne dieser Verordnung sind die Abteilungen und Ämter des
Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (Stadtmagistrat) laut Geschäftsordnung
des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) .
(2) Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne dieser Verordnung ist jedes
nach den gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jede
Dienststellenleiterin, jeder Dienststellenleiter, jede und jeder Vorgesetzte sowie jede
und jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten des Dienstgebers
maßgebenden Einfiuss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber
den Bediensteten hat.
(3) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung , die ohne sachliche
Rechtfertigung vorgenommen wird .
(4) Frauen gelten als unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der
Gesamtzahl der unbefristet beschäftigten Bediensteten der Stadt Innsbruck in allen
Organisationseinheiten, auf allen Hierarchieebenen, in allen Verwendungs- und
Entlohnungsgruppen weniger als 40 % beträgt.
§3
Ziele
(1) Die Stadt Innsbruck bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um
Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten. Die Umsetzung des
2