Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 12-November.pdf
- S.81
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 676 -
Mehrheitsbeschluss (gegen 8 GRÜNE,
2 Liberales Innsbruck, 2 RUDI und
GR Haager; 13 Stimmen):
Der von GR Haller und MitunterzeichnerInnen eingebrachte dringende Antrag
(Seite 673) wird dem Stadtsenat zur
selbstständigen Erledigung zugewiesen.
23.7
I-OEF 189/2010
Freizeitticket, Ausdehnung der
Gültigkeit auf der Linie "J" sowie
auf der Linie "W" der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) (GR
Wanker)
Beschluss (einstimmig):
Dem von GR Wanker eingebrachten
dringenden Antrag (Seite 673) wurde die
Dringlichkeit zuerkannt.
GR Wanker: Ich beantrage die
Zuweisung an den Stadtsenat zur
selbstständigen Erledigung.
Beschluss (einstimmig):
Der von GR Wanker eingebrachte
dringende Antrag (Seite 673) wird dem
Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung
zugewiesen.
24.
Beantwortung einer eingebrachten dringenden Anfrage
24.1
I-OEF 182/2010
B 171 Tiroler Straße (Kranebitter
Allee), Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 7,5 t in beiden Richtungen von unmittelbar westlich der
Einmündung der Klammstraße
bis Straßenkilometer 83,725,
Verordnungsänderung bzw. Aufhebung der Ausnahmegenehmigungen (Die Innsbrucker Grünen)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer teilt zur
dringenden Anfrage der Innsbrucker
Grünen (Seite 668) Folgendes mit:
GR-Sitzung 18.11.2010
Zu Frage 1.: Als Ziel- und Quellverkehr
sind Fahrten ausgenommen, deren
Ausgangs- oder Endpunkt in einem Gebiet
liegt, das nicht erreicht werden kann, ohne
die Fahrverbotsstrecke zu benützen, und
zwar unabhängig von der Person bzw.
Firma, für welche die Fahrten durchgeführt
werden oder deren Sitz.
Weiters sind als Ziel- und Quellverkehr
jene Fahrten ausgenommen, deren
Ausgangs- oder Endpunkt im Ortsteil
Meilbrunnen der Gemeinde Zirl haben,
ebenfalls unabhängig von der Person oder
Firma, für welche die Fahrten durchgeführt
werden, oder deren Sitz.
Ein Firmengelände der Lieferasphalt
GmbH & Co OHG im Zirler Ortsteil
Meilbrunnen ist der Verkehrsbehörde
bekannt. Welche Unternehmen oder
Betriebe sonst in den genannten Gebieten
vorhanden sind, kann kurzfristig nicht
beantwortet werden.
Zu Frage 2.: Nach dem für die Verkehrsabteilung des Landes Tirol erstellten Gutachten des Prof. Dipl.-Ing. Fritzer, welches
die Grundlage der Fahrverbotsverordnung
ist, und nach den Ergebnissen des nach
der Straßenverkehrsordnung (StVO)
durchgeführten Anhörungsverfahrens
waren vom Fahrverbot die Fahrten im Zieloder Quellverkehr betreffend den Ortsteil
Meilbrunnen der Gemeinde Zirl auszunehmen.
Da sich an den vorhandenen Wegstrecken, also Verbotstrecke und Ausweichstrecken, mit anderen Worten den
Umwegen, seither nichts geändert hat,
besteht kein Anlass, eine Reduktion der
Ausnahmebestimmungen zu prüfen.
Zu Frage 3.: Für die Erlassung einer
Änderung der Verordnung wäre zur
Vorbereitung des Anhörungsverfahrens
ein neues verkehrstechnisches Gutachten
einzuholen und anschließend entsprechend dem Ergebnis des Gutachtens über
die Einleitung des Anhörungsverfahrens
betreffend die allfällige Änderung der
Verordnung zu entscheiden.
Anhang laut Stadtsenatsbeschluss vom
20.7.2010:
Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand
aller Dienststellen zur Erstellung dieser