Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 02-Protokoll_19.02.2015_gsw.pdf

- S.72

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(11) Die Gleichbehandlungsbeauftragte und die Vertrauenspersonen haben im
Rahmen ihrer Mitwirkung bei Auswahlverfahren das Recht, vor einemm Aufnahmeoder Auswahlgespräch Einsicht in die vorliegenden Bewerbungsunterlagen zu
nehmen und eine Stellungnahme dazu abzugeben.
(12) Ist der Frauenanteil im Sinne des § 6 noch nicht erreicht und wurde keine Frau
zur Besetzung vorgeschlagen , so hat das Amt für Personalwesen die Gründe für die
Nichtberücksichtigung jeder Bewerberin im Einzelnen unter Bezugnahme auf die
Kriterien des Stellenangebots textes zu dokumentieren.
(13) Bewerberinnen können beim Bewerbungsgespräch die Anwesenheit der
Gleichbehandlungsbeauftragten, der Vertrauensperson oder einer/eines sonstigen
Bediensteten ihres Vertrauens verlangen .
(14) In Bewerbungsgesprächen haben frauendiskriminierende und rollenstereotypische Fragestellungen (z. B. Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der
Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dOrfen keine Bewertungskriterien
herangezogen werden , die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen

Verständnis

der

Geschlechter

orientieren.

Kriterienkataloge

in

einem

Auswahlverfahren sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt

benachteiligen.
(15) Bei der Auswahlentscheidung dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht
diskriminierend herangezogen werden:
a. bestehende oder frühere Verzögerung beim Abschluss einzelner
Ausbildungsgänge, Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, Teilbeschäftigung
oder Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund der
Betreuung von Kindern oder pfiegebedürftiger Angehöriger,
b. Leben salter und Familienstand,

c. Einkünfte des Ehegatten oder Lebensgefährten bzw. der Ehegattin oder
Leben sgefährtin einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers ,
d. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen
Angehörigen und
e. die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung
der regelmäßigen Wochendienstzeit Gebrauch zu machen .
(16) Liegen nach Ansicht der Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen eines
Auswahlprozesses Verstöße gegen das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005,
LGBI. Nr. 212005 , zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 130/2013, oder das
Frauenförderungsprogramm vor, so kann sie dies unverzüglich gegenüber dem für

die betreffende Personalentscheidung zuständigen Entscheidungsträger geltend
machen .

§5
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
Es ist danach zu streben , die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen , dass
leitende Funktionen grundsätzlich auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit
(teilbeschäftigt) ausgeübt werden können. Modelle der Teamarbeit und
Projektverantwortlichkeit in Dienststellen sollen erprobt werden (Pilotprojekte, um
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