Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 12-Oktober-gsw.pdf

- S.68

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34.

III 11456/2013
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. HU - F4, Hungerburg,
Bereich Rosnerweg Nr. 16, Teilfläche der Gp. 708, KG Mühlau (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. HU - F1), gemäß § 36
Abs. 2 TROG 2011

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
14.10.2013:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. HU - F4, Hungerburg,
Bereich Rosnerweg Nr. 16, Teilfläche der
Gp. 708, KG Mühlau (als Änderung des
Flächenwidmungsplanes Nr. HU - F1), gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 TROG der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechts-wirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.
35.

III 11450/2013
Entwurf des Bebauungsplanes
und des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN - B26, Innsbruck-Innenstadt, Bereich Amraser Straße Nrn. 2 bis 4, gemäß
§ 56 Abs. 1 und 2 TROG 2011

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat (gegen GR Buchacher; 1 Stimme),
die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN - B26, Innsbruck-Innenstadt,
GR-Sitzung 24.10.2013

Bereich Amraser Straße Nrn. 2 bis 4, gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2011, zu beschließen.
GR Grünbacher: Ich schlage vor, dass wir
diesen Punkt mit dem Tagesordnungspunkt 44. (Seite 777) gemeinsam diskutieren und nicht getrennt. Das Thema ist das
selbe, aber mit verschiedenen Aspekten.
Wir haben hier in der Tat keine einfache
Geschichte. Ich stelle mich als Laie nun
hierher und möchte einfach nur Informationen haben. Frau Bürgermeisterin, ich hätte
am Montag gerne Dipl.-Ing. (FH) Siegele
oder Dr. Schöpf um Auskunft gebeten. Mich
hätte das sehr interessiert, denn in diesem
Vorlagebericht des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte sind
einige Dinge enthalten, die ich einfach nicht
verstehe. Hier bitte ich um eine Aufklärung.
Ich darf mit Erlaub der Vorsitzenden die
Ausführungen der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration,
vom 3.10.2013 zitieren.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Bitte gerne.
GR Grünbacher: Diese lauten folgendermaßen:
"Demnach kann aus raumordnungsfachlicher und rechtlicher Sicht eine Beschlussfassung des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes, mit der darin vorgesehenen allgemeinen Kerngebietswidmung nicht
empfohlen werden."
Jetzt frage ich mich, wenn das rechtlich
nicht möglich ist, warum haben wir diesen
Akt hier vorliegen? Oder ist es rechtlich
möglich, dann verstehe ich die Stellungnahme der Mag.-Abt. III, Stadtplanung,
Stadtentwicklung und Integration, vom
3.10.2013 nicht. Ganz einfach, ich verstehe
es nicht. Oder erwartet man von uns GemeinderätInnen hier einen rechtswidrigen
Akt zu beschließen? Ich möchte daher
schon eine Aufklärung haben. Wie gesagt,
ich bin nicht der Fachmann für Baurecht
und ich bin nicht der Jurist! Aber eines ist
mir schon klar, denn ich möchte das ganz
genau wissen! Kann man den Akt aus rechtlicher Sicht heute überhaupt behandeln?
Ist das möglich oder ist das nicht möglich?
Ich möchte noch gar nicht darüber diskutieren, was inhaltlich damit zusammenhängt.
Ganz einfach, von der Geschichte aus, ist