Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 12-Oktober-gsw.pdf
- S.127
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Jahresabschluss
Der Geschäftsführer wird durch § 222 Abs. 1 UGB in Verbindung mit
Pkt. 7. des neuen Gesellschaftsvertrages verpflichtet, innerhalb der
gesetzlichen Frist von fünf Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres
den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss aufzustellen. Die
Beschlussfassung der Gesellschafter über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung eines allfälligen Bilanzgewinnes und die Entlastung des Geschäftsführers hat gemäß § 35
Abs. 1 Z 1 GmbHG in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres
für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Der Jahresabschluss
2011 der MHB ist in der Generalversammlung vom 10.09.2012 etwas
verspätet genehmigt worden. In dieser Eigentümerversammlung ist
auch dem Geschäftsführer die Entlastung erteilt worden. Die Genehmigung des Jahresabschlusses 2012 war gemäß erhaltener Auskunft in
der Generalversammlung am 14.06.2013 vorgesehen, ein Protokoll
dieser Eigentümerversammlung war allerdings für die Kontrollabteilung
bis zum Ende ihrer Prüfarbeit nicht zugänglich.
Wenngleich es für kleine Kapitalgesellschaften nicht zwingend vorgeschrieben ist, hält es die Kontrollabteilung generell für sinnvoll und
zweckmäßig, wenn ein Jahresabschluss vor der Genehmigung in der
Generalversammlung auch von einem vorberatenden Gremium (ähnlich einem Prüfungsausschuss) diskutiert und analysiert wird.
Aus diesem Grund empfahl die Kontrollabteilung zu prüfen, ob eine
derartige Vorgangsweise auch in der MHB – eventuell im Rahmen
eines neu einzusetzenden Beirates – praktikabel wäre und realisierbar
erscheint.
Offenlegung
Das in den §§ 277 und 279 UGB (Erleichterungen für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verankerte Erfordernis zur Offenlegung des Jahresabschlusses hat die Gesellschaft im Prüfungszeitraum
ebenfalls beachtet. Die MHB hat zuletzt die Bilanz zum 31.12.2011 mit
den erforderlichen Beilagen am 10.07.2012 beim Handelsgericht Innsbruck zum Firmenbuch eingereicht.
4 Markthalle - Bau
4.1 Erbauung und bauliche Entwicklung
Bestand
Die Innsbrucker Markthalle besteht aus zwei Hallen – der sog. „alten“,
unter Denkmalschutz stehenden und mit Bescheid der Jahre 1912/13
bewilligten Markthalle im Südwesten sowie der daran anschließenden
„neuen“ Markthalle im Nordosten (Bescheid vom April 1959).
Alte Halle
Das Erdgeschoß der alten Markthalle dient auf einer Nutzfläche von
rd. 670 m² zum überwiegenden Teil als Verkaufs- und Verkehrsfläche.
Im Kellergeschoß (Vollunterkellerung) finden sich von Mietern genutzte
Räumlichkeiten (Warenvorbereitung, Kühllager), eine Werkstätte, die
Lüftungsanlage und weitere Haustechnikräume. In den Gangbereichen
sind Kälteaggregate der Kühlzellen angeordnet.
Im nördlichen Obergeschoß wurden im Jahr 2012 drei ursprünglich leer
stehende Räume (inkl. WC-Anlage) mit einer Gesamtfläche von rd.
40 – 45 m² zur neuen Hausmeisterwohnung ausgebaut.
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Zl. KA-04487/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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