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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 02-Protokoll_19.02.2015_gsw.pdf

- S.90

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8.1 Nebenerlöse
Nebenerlöse

In der Jahresrechnung 2013 wurde an Nebenerlösen ein Betrag in der
Höhe von insgesamt rd. € 13,3 Tsd. ausgewiesen, welcher aus Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kriegsgräberanlagen und aus Erlösen betreffend die Abtragung von Grabeinrichtungen aufgelassener
Grabstätten resultierte. Darüber hinaus sind Einnahmen aus kostenpflichtigen Ersatzvornahmen im Bereich der Grabinstandhaltung wie
bspw. für das Zuschneiden des Bewuchses und dem fallweisen Verkauf von Grabeinrichtungen lukriert worden.
8.1.1 Betreuung Kriegsgräberanlagen

Einnahmen aus der
Betreuung von
Kriegsgräberanlagen

Die Betreuung der innerhalb der städt. Friedhöfe gelegenen Kriegsgräberanlagen wurde aufgrund eines seinerzeitigen Ersuchens des Amtes
der Tiroler Landesregierung ab Jänner 1990 entgeltlich von der städtischen Friedhofsverwaltung übernommen. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten werden über das Amt der Tiroler Landesregierung aus Mitteln des Bundes getragen. Die Erlöse aus diesem Titel
beliefen sich für das Jahr 2013 auf € 4.602,00.
8.1.2 Abtragung von Grabeinrichtungen

Einnahmen aus der
Abtragung von
Grabstätten

Wird auf das Benützungsrecht einer Grabstätte verzichtet oder erlischt
dieses durch Zeitablauf, so ist die Grabstätte auf Kosten des Grabbenützungsberechtigten abzuräumen und einzuebnen. Dies geschieht
entweder durch Steinmetzfirmen bzw. hat in der Vergangenheit (bis
Mitte des Jahres 2014) auch das städtische Friedhofspersonal Abtragungen bewerkstelligt. Im Jahr 2013 hat die Friedhofsverwaltung in rd.
100 Fällen Grababtragungen vorgenommen und daraus Erlöse im Betrag von € 7.867,65 lukriert.

Verzichtserklärung
Bundesabgabe

Den Benützungsberechtigten, die mittels einer Verzichtserklärung die
Fortführung ihres Grabbenützungsrechtes abgelehnt haben, ist eine
Bundesabgabe gemäß Gebührengesetz 1957 von € 14,30 in Rechnung
gestellt worden. Da es sich nach Meinung der Kontrollabteilung bei
Abgabe einer Verzichtserklärung um keine Eingabe im Sinne des Gebührengesetzes 1957 handelt, hat die Kontrollabteilung empfohlen, die
Rechtmäßigkeit der Einhebung einer Bundesabgabe abzuklären.
Darauf Bezug nehmend teilte das Referat Friedhöfe mit, dass um Abklärung durch Anfrage beim Amt für Präsidialangelegenheiten der MA I
ersucht werde.

Abtragung von
Grabstätten durch
Friedhofspersonal

In Reaktion auf einen im August 2013 in einem Tiroler Printmedium
veröffentlichten Artikel, worin der Verdacht geäußert wurde, dass
Grabsteine von auf städtischen Friedhöfen aufgelassenen Gräbern –
konkret am Ostfriedhof – unter der Hand verkauft worden seien, wurden Abtragungen bei Auflassungen nicht mehr von Bediensteten der
Friedhofsverwaltung ausgeführt, sondern dürfen seit September 2013
nur mehr über Steinmetzunternehmen abgewickelt werden. Da diese
Vorgehensweise für die Betroffenen mit einem erheblich höheren finanziellen Aufwand verbunden ist, hat die Kontrollabteilung angeregt
zu prüfen, inwieweit Grababtragungen wieder als Servicedienstleistung
für den Bürger vom städtischen Friedhofspersonal besorgt werden
könnten.

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Zl. KA-05747/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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