Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 12-Oktober-gsw.pdf

- S.131

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Abnahme- und
Übergabeprotokolle

Diverse Abnahme- und Übergabeprotokolle waren den Rechnungsunterlagen beigelegt.
4.3 Reparaturfonds gem. Vereinbarung über die
Aufhebung des Baurechtes

Kontostand 31.12.2011

Beim sogenannten Reparaturfonds handelt es sich um ein Bankkonto,
welches gemäß Vereinbarung über die Aufhebung des Baurechtes zum
Zeitpunkt des Überganges der Markthallengebäude an die Stadt Innsbruck einen Betrag von € 170.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von
€ 2.627,53 (Stand: 31.12.2011) ausgewiesen hatte.

Vertraglich vereinbarte
Anspruchsvoraussetzungen

Zur Beanspruchung von Geldern des Reparaturfonds mussten die ausgeführten Arbeiten diverse und nach Ansicht der Kontrollabteilung teils
restriktive Bedingungen gemäß „Vereinbarung über die Aufhebung
eines Baurechtes“ vom 21.12.2011 erfüllen.
Vom Reparaturfonds umfasst waren jene Aufwendungen am Objekt
Markthalle, welche entweder
- aufgrund behördlicher Auflagen entstanden, oder
- durch Versagen einer betriebsnotwendigen technischen Einrichtung (Heizung, Klimaanlage, Lift etc.) eingetreten waren.
Sämtliche zur Abrechnung über den Reparaturfonds vorgesehene Tätigkeiten hatten unwiderruflich und nachweislich durch die Geschäftsführung der MHB vor Ablauf des Jahres 2012 unter Anwendung der
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers beauftragt und überwacht
zu werden. Die betrauten Auftragnehmer hatten den beiden Kammern
ebenfalls vor Ablauf des Jahres 2012 die entsprechenden Beauftragungen per Fax-Mitteilung zu bestätigen. Die Vergabe eines sogenannten „vorgreifenden Reparaturauftrages“ für einen im Jahr 2012 nicht
aktuellen Reparaturbedarf war vom Geltungsbereich des Reparaturfonds ausgeschlossen.
Der monetäre Mindestschwellenwert für Einzelrechnungen wurde mit
netto € 2.500,00 festgesetzt. Reparaturaufwendungen geringeren
Ausmaßes waren von der Anwendbarkeit des Reparaturfonds ausgenommen. Ein etwaiger Kostenersatz für den Austausch von Gerätschaften setzte voraus, dass eine Reparatur nicht möglich bzw. wirtschaftlich vertretbar wäre. Die diesbezügliche Obergrenze betrug netto
€ 20.000,00 pro Einzelfall.
Gemäß Vereinbarung hatte die Geschäftsführung der MHB den Kammern monatlich und in Schriftform über die Entnahme von Mitteln aus
dem Reparaturfonds zu berichten. Die Erfüllung der Anwendungskriterien des Reparaturfonds war für die entsprechenden Maßnahmen darzulegen sowie zu argumentieren.
Für jene Maßnahmen, welche sämtliche vertragliche Bedingungen des
Reparaturfonds erfüllten, wurde die finanzielle Deckung mit ⅔ der
Rechnungssumme vereinbart. Das verbleibende Drittel war durch die
Stadt Innsbruck zu finanzieren.

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Zl. KA-04487/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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