Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 12-Oktober-gsw.pdf
- S.141
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Terrasse, Keller, Kühlraum und Büro. Im Konnex damit war bemerkenswert, dass mit Ausnahme der Terrasse an der Nordseite der
Markthalle (für die jeweils ein einheitlicher Quadratmeterpreis verrechnet worden ist) alle anderen in die Stichprobe einbezogenen Fälle
unterschiedliche Einheitspreise innerhalb ihrer Gruppe aufgewiesen
haben. Die Kontrollabteilung verkannte in dieser Angelegenheit nicht,
dass es preisliche Abstufungen nach Lage, Ausstattung, Größe etc.
geben kann und fallweise auch geben muss, war aber doch über die
Vielzahl der Differenzierungen verwundert. In Beantwortung einer ergänzenden Anfrage der Kontrollabteilung zu diesem Sachverhalt und
der fehlenden Einheitlichkeit der Tarife für die Mietflächen wurde von
der MHB eingeräumt, dass es derzeit keine offizielle Tarif- oder Preisliste gäbe.
Die Kontrollabteilung empfahl, eine Tarif- oder Preisliste mit dem Ziel
zu erarbeiten, eine Harmonisierung der Quadratmeterpreise in den
einzelnen Vermietungsarten zu erreichen. Diese Tarif- oder Preisliste
sollte idealerweise auch einem Gesellschaftsorgan zur Genehmigung
und Beschlussfassung vorgelegt werden. Nach Meinung der Kontrollabteilung würde sich dazu der bereits angesprochene Beirat anbieten,
zumal diesem Gremium sowohl nach dem (zum Prüfungszeitpunkt
noch gültigen) „alten“ als auch nach dem (noch zu beschließenden)
„neuen“ Gesellschaftsvertrag ohnehin u.a. auch die Beratung der Geschäftsführung hinsichtlich der „Aufstellung von Richtlinien und Tarifen
für die Benützung der Markthalle“ vorbehalten ist.
Investitionszuschüsse
und Mietreduktionen
In diesem Zusammenhang erwähnte die Kontrollabteilung ergänzend,
dass im Zuge der Prüfung der Mietverträge auch auffällig geworden ist,
dass einzelnen Mietern (nicht ausbezahlte, sondern im Wege von Gutschriften abgewickelte) Investitionszuschüsse in zum Teil beachtlicher
Höhe (maximal € 10.000,00) oder temporäre Mietreduktionen gewährt
worden sind. Die Kontrollabteilung möchte in keiner Weise die in Einzelfällen bestehende Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit eines Zuschusses an Mieter für begründete besondere Investitionen oder eine zeitlich
begrenzte Reduzierung der Miete unter besonderen Umständen in Abrede stellen. In den ihr vorliegenden Prüfungsunterlagen vermisste die
Kontrollabteilung aber jeglichen Hinweis auf einen genau bezeichneten
Anlass und die Berechnung der Höhe eines zuerkannten Investitionszuschusses bzw. auf eine durchgeführte nachgeordnete Kontrolle (belegmäßiger Nachweis der Investition des Mieters), wie auch keine
nachvollziehbaren Begründungen für vorübergehende Nachlässe auf
das monatliche Mietentgelt ersichtlich waren.
Der Kontrollabteilung erschien es sehr wesentlich, dass Investitionszuschüsse und Mietreduktionen transparent und nachvollziehbar abgewickelt werden. Zu diesem Zweck sollten in Zukunft die Voraussetzungen
für derartige Bonifikationen dem Grunde und der Höhe nach festgelegt
und eventuell in Form von Richtlinien verschriftlicht werden. Nachdem
Investitionszuschüsse und Mietreduktionen Einnahmenschmälerungen
für die MHB darstellen, sollten derartige Richtlinien in Anlehnung an die
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über die Aufgaben des Beirates auch diesem Gremium zur Bewilligung vorgelegt werden.
Vertragsänderungen
Anlässlich einer Abstimmung der vertraglich vereinbarten Mietzinse mit
den vorgeschriebenen und auf den einzelnen Debitorenkonten verbuchten Mietentgelten stellte die Kontrollabteilung zudem fest, dass
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Zl. KA-04487/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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