Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 12-Oktober-gsw.pdf

- S.147

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halten war und dass vier der fünf (betraglich durchwegs höher liegenden) Rechnungen vom Geschäftsführer nicht mittels Banküberweisung,
sondern offensichtlich mittels Barzahlung beglichen worden sind. Hinsichtlich dieser Kritikpunkte sprach die Kontrollabteilung entsprechende
Empfehlungen zur künftigen Verbesserung aus.
Reinigungskraft –
keine schriftliche
Vertragsgrundlage –
Empfehlung

Seit dem 08.01.2007 besteht mit einer Mitarbeiterin ein Arbeitsverhältnis als Reinigungskraft. Diese Mitarbeiterin ist auf der Basis von
28,5 Stunden (verteilt auf 6 Tage in der Woche) teilzeitbeschäftigt. Eine
schriftliche Unterlage, welche das Arbeitsverhältnis entsprechend dokumentiert (bspw. Dienstzettel, Arbeitsvertrag), war nicht existent. Die
Kontrollabteilung empfahl, die diesem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Vereinbarungen zumindest in einem Dienstzettel (besser durch
die beidseitige Unterfertigung eines schriftlichen Arbeitsvertrages) festzuhalten.
9.3 Urlaubsrückstellung

(Erhöhter) Urlaubsrückstand der
teilzeitbeschäftigten
Buchhalterin –
Empfehlung

Der in § 8 UrlG normierten Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen, aus denen der Urlaubsanspruch, die zeitliche Lagerung der
Urlaubskonsumation und allfällige Resturlaube ersichtlich sind, kommt
die MHB in Form der Führung einer Urlaubskartei nach. Aufgefallen ist
in diesem Zusammenhang der erhöhte Urlaubsrückstand der teilzeitbeschäftigten Buchhalterin (39 Tage zum Stichtag 15.05.2013). Von
der Kontrollabteilung wurde diesbezüglich auf § 4 Abs. 1 UrlG verwiesen, wonach der Urlaub möglichst bis zum Ende jenes Urlaubsjahres,
in welchem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden soll. Da
die Gesellschaft aus unternehmensrechtlicher Sicht zudem verpflichtet
ist, die zum Bilanzstichtag nicht verbrauchten Urlaube zwecks einer
periodengerechten Gewinnermittlung monetär in Form einer Urlaubsrückstellung zu erfassen, empfahl die Kontrollabteilung, unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse um einen Abbau des
Resturlaubsguthabens bemüht zu sein.

Beschluss des Kontrollausschusses vom 14.10.2013:
Beiliegender Bericht des Kontrollausschusses zu o.a. Bericht der
Kontrollabteilung wird dem Gemeinderat am 24.10.2013 zur Kenntnis gebracht.

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Zl. KA-04487/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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