Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 02-Protokoll_19.02.2015_gsw.pdf

- S.92

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Dazu wurde im Rahmen der Stellungnahme mitgeteilt, dass nunmehr
bei allen Abtragungen eine fotografische Dokumentation (vorher –
nachher) erfolge. In Bezug auf einen Verkauf von Grabeinrichtungen
sei angedacht, dies künftig versuchsweise durch eine Versteigerung in
einem Auktionshaus abzuwickeln.
Privatverkauf
Grabsteine

Abschließend hielt die Kontrollabteilung zum geäußerten Verdacht des
Verkaufes von Grabsteinen fest, dass lt. Aktenvermerk vom 06.09.2013
alle acht Friedhofsaufseher und 11 städtischen Grabarbeiter mit ihrer
Unterschrift bestätigt haben, keine Grabeinrichtungen (v.a. Grabsteine)
privat veräußert zu haben.
8.2 Sonstige Einnahmen

Zuschüsse

Bei den in der Jahresrechnung 2013 ausgewiesenen Sonstigen Einnahmen in der Höhe von € 10,0 Tsd. handelt es sich um finanzielle
Zuschüsse, welche für die Restaurierung des Gemäldes in der Einsegnungshalle am Ostfriedhof zur Verfügung gestellt worden sind.
8.3 Nebenansprüche

Ratenzahlungen

Die Höhe der im Wirtschaftsjahr 2013 vorgeschriebenen Stundungszinsen belief sich auf insgesamt € 94,46 (2012: € 149,73). Im Rahmen
ihrer Einschau hat die Kontrollabteilung mehrere Ratenzahlungsvereinbarungen einer Prüfung unterzogen und dabei festgestellt, dass in allen
von ihr durchgeführten Stichproben
 das Ansuchen auf Ratenzahlung mit einer Bundesabgabe vergebührt
worden ist,
 für die Bewilligung von Ratenzahlungen eine zusätzliche Gemeindeverwaltungsabgabe eingehoben wurde,
 der Prozentsatz für die Berechnung der Stundungszinsen nicht den
gesetzlichen Richtlinien entsprochen hat sowie
 den Abgabenschuldnern nicht der volle Stundungsbetrag verrechnet
worden ist.

Ratenansuchen
Bundesabgabe

Da gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 Gebührengesetz 1957 „Eingaben an Verwaltungsbehörden … in Abgabensachen“, nicht der Eingabengebühr unterliegen, hat die Kontrollabteilung empfohlen, künftig
Ansuchen um Ratenzahlungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend abzuwickeln.

Einhebung Gemeindeverwaltungsabgabe

In Anbetracht des nach § 312 BAO normierten Grundsatzes der eigenen Kostentragung ist im Hinblick auf Ratenzahlungsvereinbarungen
nach Ansicht der Kontrollabteilung eine Vorschreibung einer Gemeindeverwaltungsabgabe rechtswidrig und wurde somit angeregt, bei künftigen Ratenzahlungsvereinbarungen auf den vorerwähnten Grundsatz
Bedacht zu nehmen.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde der Kontrollabteilung versichert, die Vorgangsweise zur Einhebung der Bundes- und Gemeindeverwaltungsabgaben mit dem Amt für Präsidialangelegenheiten abzuklären.

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Zl. KA-05747/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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