Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 12-Oktober-gsw.pdf
- S.153
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Ausgliederung
Vor dem Hintergrund einer im Raum stehenden Änderung der UStR
(2000), wonach eine Nutzungsüberlassung von Grundstücken durch
Körperschaften öffentlichen Rechts nur mehr dann als Unternehmertätigkeit anerkannt wird, wenn neben den Betriebs- und Heizkosten auch
eine Grundmiete von zumindest 1 ½ % p.a. der Anschaffungs- und
Herstellungskosten zur Verrechnung gelangt und der sich dadurch ergebenden Problematik der finanziellen Mehrbelastung für die Vereine,
hat der Gemeinderat am 15.12.2006 beschlossen, die städt. Sportplätze aus steuerlichen Gesichtspunkten mit Jahresbeginn 2007 auszugliedern und in das Eigentum der IIG & Co KG zu übertragen. Mit der
rechtlichen Abwicklung wurde die IISG beauftragt.
Rückvermietung
an die Stadt
Im weiteren Verlauf war vorgesehen, dass die IIG & Co KG die Sportanlagen wiederum an die Stadt im Sinne der modifizierten Bestimmungen der UStR (2000 RZ 274) rückvermietet und als Unternehmerin gemäß UStG den vollen Vorsteuerabzug lukriert.
Überlassung der
Sportplätze durch die
Stadt an Dritte
Die Stadt überlässt nun ihrerseits die Sportplätze außerhalb des Unternehmensbereiches an Dritte zur Nutzung. Da die Sportplätze nunmehr
im hoheitlichen Bereich geführt werden, entfällt der Vorsteuerabzug,
andererseits wird die USt. auch nicht in Rechnung gestellt. Der Vorteil
für die Stadt wurde darin gesehen, dass für die Tarifgestaltung nicht
mehr ausschließlich abgabenrechtliche Gesichtspunkte ausschlaggebend sind, sondern dies auch unter Zugrundelegung anderer Parameter, wie bspw. Berücksichtigung sportpolitischer Überlegungen, Nachfrage, Preisgestaltung in Umlandgemeinden usw. geschehen kann.
Modalitäten der
Mietzinsbildung
Der von der Stadtgemeinde für die Anmietung an die IIG & Co KG zu
zahlende Mietzins wurde in Form einer 1 ½ %-igen AfA-Miete festgelegt, welche vom jeweiligen beim damaligen Referat Anlagenbuchhaltung/Inventarwesen der MA IV (nunmehr Referat Vermögensrechnung/Kosten- und Leistungsrechnung) dokumentierten Anlagenwert
bemessen wurde. Bei Sportanlagen, bei denen zum Einbringungszeitpunkt Bautätigkeiten an Garderoben und/oder Kantinengebäuden im
Gange waren, sollte nach Abschluss der Bauarbeiten bzw. nach Vorliegen der Baukostenendabrechnung der Mietzins neu berechnet werden. Die Bewirtschaftung und Vorgangsweise bezüglich der Erhaltung,
Verbesserung und Instandhaltung anlangend, wurde zwischen den IIG
und dem Sportamt eine Leistungsabgrenzung getroffen.
Bezüglich der Vermietung der Kantinen- und Garderobenräume an die
jeweiligen Betreiber und Sportvereine hat man sich auf eine Übernahme durch die IISG für die Stadt im Rahmen der Geschäftsbesorgung
geeinigt.
Mietverträge
Betreffend die Anmietung der Sportanlagen hat die Rechtsabteilung der
IIG Mietverträge ausgearbeitet, welche vom StS (in der Sitzung am
15.09.2009) zustimmend zur Kenntnis genommen worden sind.
Vergebührung
Nach der Vertragsunterfertigung sind sämtliche Verträge der Bestandnehmerbuchhaltung der IIG zwecks weiterer Veranlassung zugeleitet
worden, von wo diese gebührenrechtlich nach den Bestimmungen des
GebG 1957 (§ 33 TP 5) abgefertigt worden sind. Dies allerdings ohne
Wissen und Information, dass die städt. Sportanlagen nach Maßgabe
des Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 in das Eigentum der IIG & Co KG
übertragen worden sind. Dort ist in § 1 Abs. 2 geregelt, dass Miet- und
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Zl. KA-02182/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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