Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 12-Oktober-gsw.pdf

- S.185

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stufe 2 (14 mal jährlich) festgelegt. Bei Gemeinderatsklubs mit bis zu
fünf Mitgliedern verringert sich die Bemessungsgrundlage um 50 %.
Vorlagebericht des
Büros der Bürgermeisterin

Ergänzend und zu den weiteren Modalitäten wurde vom Büro der Bürgermeisterin am 11.06.2012 ein Vorlagebericht erstellt, dem der GR in
seiner Sitzung am 12.07.2012 seine vollinhaltliche Zustimmung erteilt
hat.
Demzufolge wurden den anspruchsberechtigten Klubs für das Jahr
2012 Personalkosten für den Zeitraum Mai bis Dezember 2012 zuzüglich 1 ½ Sonderzahlungen (in Summe somit 9 ½ Monatsbezüge) abgegolten. Die Auszahlung war bis Ende Juli 2012 über die neu eingerichtete Vp. 1/000000-757300 „Laufende Transferzahlung – Personalkosten Gemeinderatsklubs“ vorgesehen. Weiters sollte eine korrespondierende Einnahmepost (Vp. 2/000000-828000) eröffnet werden.
Ab 2013 und in den Folgejahren wird das gesamte Kalenderjahr einschließlich der Sonderzahlungen (13. und 14. Bezug) berücksichtigt,
wobei die Beträge in zwei Raten, und zwar bis Ende April und bis Ende
Oktober eines jeden Jahres, überwiesen werden.
Bis Ende des ersten Quartals des Folgejahres müssen die Klubs geeignete Nachweise über die Verwendung und tatsächlichen Kosten der
klubeigenen Personalgestion (z.B. Gehaltsabrechnungen, Jahreslohnkonten o.ä.) erbringen. Diese Unterlagen sind ohne weitere Aufforderung zwecks Kontrolle dem Besoldungsreferat der MA I zu übermitteln.
Allfällige Buchungen im städt. Buchhaltungsprogramm KIM werden
vom Büro der Bürgermeisterin vorgenommen, wobei es sich nur um
Rückforderungen zugunsten der Stadt handeln kann, da die Transferzahlungen nach oben hin gedeckelt sind und Mehrausgaben der Klubs
keine Berücksichtigung finden.

Unschärfen bei der
Bemessungsgrundlage

Gemäß GR-Beschluss (vom 29.05.2012) ist die Personalkostenabgeltung mit 125 % des Gehaltes eines städt. Beamten der Allgemeinen
Verwaltung, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, limitiert. Unter Gehalt im
Sinne des GehG (1956) ist nur der Schemaansatz zu verstehen. Tatsächlich erfolgt(e) die Berechnung unter Einbeziehung der Allgemeinen
Zulage und der Verwaltungsdienstzulage, was nach der Definition des
§ 3 GehG den Monatsbezug darstellt.
Weiters ist nach dem Beschlusswortlaut des oben zitierten GRBeschlusses die Bemessungsgrundlage bei Gemeinderatsklubs mit bis
zu fünf Mitgliedern um 50 % zu kürzen. Nach Auffassung der Kontrollabteilung ist die Bemessungsgrundlage nicht eindeutig definiert, so
dass diesbezüglich derzeit unterschiedliche Auslegungsvarianten
denkmöglich sind.
Im Sinne allgemeiner Rechtssicherheit empfahl die Kontrollabteilung,
eine Präzisierung des Begriffes „Bemessungsgrundlage“ vorzunehmen.
Im Rahmen der Stellungnahme wurde berichtet, dass laut Mitteilung
des Amtes für Personalwesen die Bemessungsgrundlage für die Personalkostenabgeltung einer Klubmitarbeiterin bzw. eines Klubmitarbeiters aus dem Schemaansatz V/2 zuzüglich der dafür gebührenden allgemeinen und der Verwaltungsdienstzulage bestehe. Dies deshalb, da
der Zweck verfolgt worden sei, die Kosten eines Dienstpostenäquiva-

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Zl. KA-07405/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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