Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 12-Oktober.pdf

- S.45

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- 682 -

von diesem nach Prüfung und Beratung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
3.

Als Vorsitzender der Stadtrechtsreformkommission (StRRK) wird GR
Dr. Schuchter vom Gemeinderat bestimmt.

4.

Die Frau Bürgermeisterin wird ersucht, die erforderliche rechtskundige
Beratung der Stadtrechtsreformkommission (StRRK) durch die Magistratsdirektion bzw. die Mag.-Abt. I,
Präsidialangelegenheiten, zu gewährleisten.

Mag. Fritz, Carli, Hof, Dr.in Krammer-Stark,
Linser, Pichler, Mag.a Pitscheider,
Mag.a Schwarzl, Gruber, Hitzl, Ing. Krulis,
Moser, Dr.in Waibel, Wanker, Blaser Hajal,
Eberl, Grünbacher, Marinell, Pechlaner,
Pipal, Dr.in Pokorny-Reitter, Praxmarer,
Mag. Kogler, Psaier, Federspiel, Weiskopf,
Haager, Kunst und Dr. Schuchter,
alle e. h.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt
Innsbruck hat am 18.3.2011 beinahe einstimmig einen Vorschlag für ein reformiertes Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR), die Wahlordnung und eine
daran angepasste neue Geschäftsordnung
beschlossen - die Geschäftsordnung "vorbehaltlich" der Beschlussfassung über das
neue Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR). Es war Konsens, dass dieses ausgewogene Reform-"Paket" eine
Einheit darstellt.
Vom damaligen inhaltlichen überparteilichen Konsens über die grundlegenden
"Spielregeln" des politischen Diskurses
und der Mehrheitsbildung, von diesem
"Stadtverfassungs-Konsens" soll auch
nicht abgewichen werden. Da aber das
vom Tiroler Landtag beschlossene Gesetz
in einigen Punkten vom Vorschlag des
Gemeinderats der Landeshauptstadt Innsbruck abweicht, sind die damit korrespondierenden - rein verordnungstechnischen Änderungen in der Geschäftsordnung neu
zu formulieren. Dies soll durch die bestens
in die Materie eingearbeiteten und in konsensorientierter Kooperation bewährten
Mitglieder der Stadtrechtsreformkommission (StRRK) geschehen.

GR-Sitzung 20.10.2011

Die Ermächtigung zum (Neu-)Beschluss
einer Geschäftsordnung findet sich selbstverständlich auch in § 27 des geltenden
Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR); dem zufolge "hat" der
Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck "insbesondere" etliche Punkte zu
regeln - was es dem Gemeinderat der
Landeshauptstadt Innsbruck natürlich freistellt, auch andere Aspekte des Geschäftsgangs der Sitzungen zu regeln.
Insofern Materien zu regeln sind, die
überhaupt erst durch jene Teile des Landesgesetzes, welche erst mit der neuen
Legislaturperiode des Gemeinderats der
Landeshauptstadt Innsbruck inkrafttreten
(Art. II des Gesetzesbeschlusses), zu Regelungsgegenständen werden, steht es
dem Gemeinderat der Landeshauptstadt
Innsbruck frei, in seiner Verordnung der
Technik des Landesgesetzgebers zu folgen und ein "abgestuftes" Inkrafttreten zu
beschließen.
Jene Teile der Geschäftsordnung, die Geschäftsgänge regeln, die es rechtlich
überhaupt erst nach dem Inkrafttreten des
neuen Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck gibt, werden ebenfalls erst "mit
Beginn der Legislaturperiode des nach
dem Tag der Kundmachung" des neuen
Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck neu gewählten Gemeinderates in
Kraft gesetzt. Natürlich können sie in
Kenntnis des bereits gefassten Gesetzesbeschlusses des Gemeinderates ausformuliert werden.
Wir wollten nicht, dass die Geschäftsordnung Gegenstand allfälliger Regierungsverhandlungen im April oder Mai 2012
wird. (Beifall)
37.3

I-OEF 149/2011
Innsbrucker Verkehrsbetriebe
und Stubaitalbahn GesmbH
(IVB), Rasengleis im Kopfbahnbereich der zukünftigen Straßenbahn-Wendestelle Hötting
der Linie 3 (StRin Mag.a Pitscheider)

StRin Mag.a Pitscheider: Ich stelle folgenden dringenden Antrag: