Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 12-Protokoll-12-12-2019.pdf

- S.56

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- 1126 -

b) Die Bewertung der städtischen
Grundstücke erfolgt unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Grundsätze nach den in
§ 39 Abs. 3 VRV 2015 vorgesehenen Methoden, sofern eine Bewertung nach § 24 Abs. 4 VRV 2015
anhand der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nicht möglich
ist.

6.

c) Die Bewertung der städtischen
Gebäude und Bauten erfolgt unter
Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Grundsätze nach den
in § 39 Abs. 5 VRV 2015 vorgesehenen Methoden, sofern eine Bewertung nach § 24 Abs. 4 VRV
2015 anhand der Anschaffungsoder Herstellungskosten nicht
möglich ist.
d) Die Bewertung der städtischen
Grundstückseinrichtungen erfolgt
unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Grundsätze
nach den in § 39 Abs. 6 VRV 2015
vorgesehenen Methoden, sofern
eine Bewertung nach § 24 Abs. 4
VRV 2015 anhand der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
nicht möglich ist.
3.

4.

5.

Die Entscheidung über die Bildung
von Rückstellungen für monatliche
Pensionsleistungen (Wahlrecht nach
§ 31 Abs. 1 VRV 2015) wird dem Gemeinderat nach einer vertieften Prüfung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Der Gemeinderatsbeschluss vom
13.12.2018, Zl. IV 14579/2010, wird
dahingehend abgeändert, dass Beschlusspunkt 1. betreffend die Bildung
einer jährlichen Universitätsrücklage
ab dem Finanzjahr 2020 aufgehoben
wird. Die bestehende Universitätsrücklage beträgt zum 31.12.2019 voraussichtlich € 4.253.432,29. Für diesen Betrag ist eine Zahlungsmittelreserve zu bilden.
Die bestehende Garagen- und Stellplatzrücklage in Höhe von
€ 1.734.520,94 (zum 31.12.2019) wird
aufgelöst.

GR-Sitzung 12.12.2019

Der Gemeinderat stimmt der Ergänzung des Geschäftsbesorgungsvertrages 2013, abgeschlossen zwischen
der Innsbrucker Immobilien Service
GmbH (IISG) und Stadt Innsbruck,
bezüglich der Einrichtung eines externen Online-Zugangs zum städtischen
Buchhaltungsprogramm GeOrg für
die IISG zu. Der Zugang wird einer eigenen Finanzstelle zugeordnet. Die
erforderlichen Freigaben haben durch
den Anordnungsberechtigten der
Mag.-Abt. IV, Finanzverwaltung und
Wirtschaft, zu erfolgen.
Herr Bürgermeister wird ermächtigt,
den vorliegenden Vertragsentwurf zu
unterfertigen. Die Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung, wird beauftragt, das für
die Geschäftsbesorgung vorgesehene
Budget auf die neue Finanzstelle umzubuchen.

7.

Die im Jahresvoranschlag der Landeshauptstadt Innsbruck für das
Rechnungsjahr 2020 vorgesehenen
Verstärkungsmittel in Höhe von
€ 306.000,-- werden im erforderlichen
Ausmaß zur Bedeckung der Obligovorträge aus dem Jahr 2019 herangezogen und ohne weitere Beschlussfassung auf die jeweils betreffende
Haushaltsstelle umgebucht.

8.

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis,
dass im städtischen Buchhaltungsprogramm GeOrg eine Budgetprüfung
nur im Finanzierungshaushalt erfolgen kann.

9.

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis,
dass die bisherigen "Sonstigen Verbindlichkeiten" gegenüber dem Gestellungsbetrieb von € 27,5 Mio. den
Finanzschulden zuzurechnen sind.

10. Der vorliegende Voranschlagsquerschnitt wird vom Gemeinderat zur
Kenntnis genommen.
11. Für Investitionszuschüsse im Sinne
des § 36 VRV 2015, die vor Oktober
2015 (Kundmachung der VRV 2015)
gewährt wurden, wird aus verwaltungsökonomischen Gründen kein
Sonderposten angesetzt.