Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 12-Protokoll-12-12-2019.pdf

- S.59

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- 1129 -

Beschluss (bei Stimmenthaltung ALI,
1 Stimme; einstimmig):
Der Antrag des Stadtsenates vom
04.12.2019 (Seite 1128) wird angenommen.
31.3

IV 14803/2019
Förderung in der Schutzzone 2 Mariahilf-Hötting-St. Nikolaus

Bgm. Willi referiert den Antrag des Stadtsenates vom 04.12.2019:
Die Stadt Innsbruck unterstützt die Miteigentümergemeinschaft
(vertreten durch die IWB - Institut für Wirtschaftsberatung GmbH) hinsichtlich der
Generalsanierung und des Ausbaus des
Dachgeschosses des Gebäudes in der
mit einem Baukostenzuschuss in Höhe von € 76.810,--.
Die Auszahlung des Förderungsbetrages
erfolgt im Wege der Mag.-Abt. IV, Finanz-,
Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung.
GR Steixner: Bei diesem Ansuchen ergibt
sich für uns folgendes Problem: Grundsätzlich sind wir dafür, dass der Mehraufwand aufgrund von Sanierungen gemäß
dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz (SOG 2003) den HauseigentümerInnen abgegolten wird. Bei der Immobilie
Mariahilf-straße 34 handelt es ich allerdings um ein Bauherrenmodell, das IFABauherrenmodell N°452 – Wohnen am
Fluss, Innsbruck.
Bei Bauherrenmodellen liegt der Vorteil
vor allen Dingen darin, dass InvestorInnen, also AnlegerInnen, die dort investieren, als Bauherren/frauen in Erscheinung
treten und deshalb öffentliche Förderungen in Anspruch nehmen können. Gleichzeitig können sie die Aufwendungen als
Verluste bei der Einkommenssteuer geltend machen.
Es gibt dazu einen interessanten Artikel in
der Presse vom 11.06.2019 zu dieser Sache, in dem klar darüber berichtet wird.
Dort wird auch festgehalten, dass solche
AnlegerInnenmodelle in erster Linie für
Personen mit einem Jahreseinkommen
von über € 60.000,-- interessant sind.

GR-Sitzung 12.12.2019

Aus unserer Sicht stellt sich bei diesem
Ansuchen die Frage, ob die Förderung gemäß SOG 2003 dem öffentlichen Interesse dient. Einerseits lukrieren AnlegerInnen die Abschreibungen und damit Steuervorteile, andererseits die öffentlichen
Förderungen und später auch noch die
Mieteinnahmen.
Zu den Mieteinnahmen muss man auch
noch Folgendes sagen: In der Beilage dieses Förderungsansuchens steht die Bemessung der Förderung als Abzugswert,
also als fiktiver Erlös. Hier wird der Richtwertmietzins als Berechnungsbasis herangezogen.
Es gibt zu diesem Projekt auch ein Portfolio, in dem schon Mieteinnahmen von
€ 13,--, € 14,-- und € 15,-- pro m2 veranschlagt werden. Man kann das alles nachlesen.
Warum ist das so? Das hat damit zu tun,
dass nach § 16 Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes (MRG) der Richtwertmietzins nicht
für Gebäude anzuwenden ist, die dem
Denkmalschutz unterliegen und dort erhebliche Eigenmittel hineingeflossen sind.
In diesem Fall ist genau dieses AnlegerInnenmodell das Geschäftsmodell, da erhebliche Eigenmittel in diese Immobilie
hineingeflossen sind. Wir sehen die Höhe
von € 76.810,--, die gewährt werden soll,
erstens für immens hoch an und zweitens
sehen wir hier auch nicht das öffentliche
Interesse, wenn am Ende diese Förderungen dazu verwendet werden, die Kassen
von InvestorInnen zu vergolden.
Aus diesem Grund werden wir diesem Ansuchen nicht zustimmen und in Zukunft
genaueres Augenmerk darauf legen. Wir
appellieren auch an den Gemeinderat und
den Stadtsenat der Stadt Innsbruck, mehr
darauf aufzupassen, ob die Förderungen,
die über das SOG 2003 gewährt werden,
dem öffentlichen Interesse dienen.
Bgm.-Stellv.in Mag.a Schwarzl: Ich danke
für die Ausführungen. Vielleicht wäre es
notwendig, sich genau anzuschauen, ob
man das SOG 2003 dementsprechend ändern müsste.
GR Steixner: Vor allen Dingen ist anzumerken, dass für diese Ansprüche nach
dem SOG 2003, § 33, Abs. 3, kein Rechtsanspruch besteht. Deswegen stimmen wir