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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 12-Protokoll-12-12-2019.pdf

- S.152

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Entwurf Stand 18.11.2019

Anlage 2
(zu Punkt 26.)

RICHTLINIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON FÖRDERUNGSMITTELN
DURCH DIE STADTGEMEINDE INNSBRUCK
(SUBVENTIONSORDNUNG)
(Gemeinderatsbeschluss vom 24.02.2005, 23.02.2006, 15.07.2010,
22.01.2015,15.02.2017,12.07.2018 und ……..)

§1
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinien gelten für die Gewährung von Förderungsmittel durch die
Stadt Innsbruck. Über diese haben die nach den jeweils geltenden rechtlichen
Bestimmungen zuständigen Organe zu entscheiden.
(2) Subvention im Sinne dieser Richtlinien ist jede vermögenswerte
Zuwendung, die die Stadt als Trägerin von Privatrechten physischen,
juristischen Personen oder Personengemeinschaften zur Erfüllung eines
bestimmten
Zweckes
aus
ihren
Mitteln
gewährt
und
die
SubventionsempfängerInnen zu einem subventionsgerechten Verhalten
verpflichtet, ohne dass ein direkter Austausch von Leistung und Gegenleistung
im Sinne eines Dienstleistungsvertrages zu Stande kommt. Die Zuwendung
kann in jeder vermögenswerten Form, beispielsweise einer Geldleistung, einer
Ausfallshaftung, einer Sachleistung (z.B. unentgeltliche Beistellung von
Material, Maschinen, Geräten, Liegenschaften oder Veranstaltungsräumen),
der Erbringung einer Dienstleistung oder der Beistellung von Personal
erfolgen.
(3) Subventionen werden nach Maßgabe der hierfür zur Verfügung stehenden
budgetären Mittel vergeben. Grundsätzlich werden Subventionen nur für das
jeweilige Haushaltsjahr gewährt. Subventionen über einen längeren,
höchstens jedoch dreijährigen Zeitraum, können nur SubventionswerberInnen
zugesichert werden, die nachweislich im Voraus längerfristig bindende
Verpflichtungen eingehen müssen (z.B. längerfristige Dienstverträge und
Mietverträge). Weitere Voraussetzung für eine derartige Subventionszusage
ist die Vorlage eines Finanzplanes samt ausreichenden Begründungen seitens
der/des Subventionswerberin/-werbers.
(4) Vom Geltungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen sind
1. Förderungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften;
2. Förderungsmaßnahmen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen,
welche vor Geltungsbeginn dieser Richtlinien eingegangen wurden;
3. Zuwendungen aus humanitären Gründen, z.B. an Opfer von
Kriegshandlungen,
politischer
Verfolgung
oder
von
Elementarereignissen;

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