Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 12-Protokoll-12-12-2019.pdf
- S.153
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Entwurf Stand 18.11.2019
4. Beiträge an Gemeinderatsparteien im Sinne der Voranschlags- und
Rechnungsabschlussverordnung (VRV);
5. Spenden aus Verfügungsmitteln, Stipendien, Preisverleihungen,
Zahlungsnachlässe und Ermäßigungen;
6. Förderungsmaßnahmen,
für
welche
Sonderrichtlinien
des
Gemeinderates bestehen, sofern in der Sonderrichtlinie nicht
ausdrücklich die Geltung dieser Richtlinien vorgesehen ist.
(5) Der Gemeinderat kann mittels einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder in begründeten Einzelfällen Abweichungen von diesen Richtlinien
oder von einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinien beschließen.
§2
Gegenstand der Förderung
(1) Förderungswürdig sind alle im Interesse der in der Stadt verkörperten
örtlichen Gemeinschaft gelegenen Aufgaben und Vorhaben – insbesondere
solche kirchlicher, kultureller, ökologischer, sozialer, sportlicher, touristischer,
volksbildnerischer, völkerverbindender, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher
Natur sowie Vorhaben der Gemeinschaftspflege, der Kinder-, Jugend-,
Frauen-, Familien- und Gesundheitsförderung, der Förderung von Sicherheit
und Ordnung und zur Verbesserung der Infrastruktur der Stadt – sofern diese
nicht von juristischen Personen öffentlichen Rechts durchgeführt werden. Als
Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung gilt, dass das Vorhaben
innerhalb des Stadtgebietes verwirklicht wird oder zumindest einen
erkennbaren Bezug bzw. Nutzen für die Stadt und deren Bewohner beinhaltet.
Förderungen von gewinnorientierten Unternehmungen dürfen nur in ganz
besonders zu begründenden Ausnahmefällen vorgenommen werden.
(2) Die Förderung kann von der Gewährung von Mitteln anderer
Förderungsgeber abhängig gemacht werden. Die/Der AntragstellerIn ist
verpflichtet, eine angemessene Eigenleistung zu erbringen, wobei bei der
Beurteilung der Angemessenheit grundsätzlich von einem Prinzip der
Gesamtbetrachtung
auszugehen
ist.
Eigenleistungen
der/des
Förderungswerberin/-werbers sind sowohl Eigenmittel im engeren Sinn als
auch eigene Sach- und Arbeitsleistungen, Kredite oder Beiträge Dritter.
(3) Die Förderung darf nur unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährt werden, wobei die
Vermögensverhältnisse und allfällige Rücklagen der/des Förderungswerberin/
-werbers keinen generellen Versagens- oder Rückforderungsgrund für eine
Förderung darstellen.
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