Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 12-Protokoll-12-12-2019.pdf
- S.154
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Entwurf Stand 18.11.2019
Anlage 2
§3
Ausschluss der Förderung
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. der Förderungszweck offensichtlich nicht erreicht werden kann bzw.
die Durchführung des zu fördernden Vorhabens die finanzielle
Leistungsfähigkeit der/des Förderungswerberin/-werbers übersteigt;
2. über das Vermögen einer/eines Förderungswerberin/-werbers bereits
einmal ein Konkursverfahren eröffnet worden ist bzw. schon einmal
der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, aber mangels eines zur
Bedeckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich
hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist. Bei juristischen
Personen gilt dieser Ausschließungsgrund sinngemäß für deren
Organe.
Die Förderung ist nicht auszuschließen, wenn aufgrund der
nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der/des Förderungswerberin/
-werbers erwartet werden kann, dass er seinen Zahlungspflichten
nachkommen wird.
3. die Förderungsmittel zur Erfüllung eines Ausgleiches verwendet
werden sollen. Ausnahmen hievon sind bei im öffentlichen Interesse
bestehenden und betriebenen Einrichtungen nur im Einzelfall
aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zulässig, wobei der
Gemeinderat im Einzelfall die notwendigen Modalitäten einer
Förderungsgewährung festlegen wird.
4. die formalen Voraussetzungen gemäß § 5 nicht erfüllt werden;
5. die/der FörderungswerberIn persönliche Umstände aufweist, die sie
gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 vom Antritt
eines Gewerbes ausschließen; bei juristischen Personen gilt dies
sinngemäß für deren leitende Funktionäre.
§4
Arten der Förderung
Die Förderung ist in jeder vermögenswerten Form möglich. Grundsätzlich ist
sowohl bei der Wahl der Förderungsart als auch bei der Festsetzung der
Subvention davon auszugehen, dass das Förderungsziel unter Beachtung der
Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erreicht
wird.
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