Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 12-Protokoll-12-12-2019.pdf
- S.159
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Entwurf Stand 18.11.2019
§ 11
Sicherstellung
Erfolgt die Förderung durch ein Darlehen, so kann die Sicherstellung in einer
vom Magistrat der Stadt Innsbruck festzulegenden Form verlangt werden. Die
Art der Sicherstellung hat sich nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und
Sparsamkeit zu richten.
§ 12
Bedingungen und Auflagen
(1) Die Förderung eines Vorhabens bedarf jedenfalls einer schriftlichen
Zusage durch den Bürgermeister oder eines dazu ermächtigten Mitgliedes des
Stadtsenates. Die Antragsprüfung, Abwicklung und Kontrolle des
Verwendungsnachweises erfolgt durch den Magistrat.
(2) Eine Bewilligung kann von allfälligen Auflagen und Bedingungen, wie zum
Beispiel Vornahme einer öffentlichen Ausschreibung und Vergabe an den
Bestbieter abhängig gemacht werden. Bei Nichterfüllung einer Bedingung oder
Nichteinhaltung einer Auflage kann die Subvention wie bei widmungswidriger
Verwendung zurückgefordert werden.
§ 13
Ausnahmebestimmung
In begründeten Ausnahmefällen kann eine von der Subventionsordnung
abweichende Gewährung einer Förderung im Einzelfall auch durch den
Stadtsenat mit qualifizierter Mehrheit (2/3 Mehrheit) beschlossen werden.
§ 14
Veröffentlichung
(1) Für alle Bereiche, in denen die Stadt Innsbruck Förderungen nach diesen
Richtlinien gewährt, sind zum Zwecke der Offenlegung der Verwendung von
öffentlichen Mitteln bis zum 30.06. eines jeden Jahres Aufstellungen der im
Vorjahr nach diesen Richtlinien ausbezahlten Förderungen auf der
Internetseite der Stadt Innsbruck zu veröffentlichen. Diese Aufstellungen
enthalten mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten Förderungen folgende
Informationen:
1. FörderungsempfängerIn
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