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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 12-Protokoll-12-12-2019.pdf

- S.160

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Entwurf Stand 18.11.2019

Anlage 2

2. Verwendungszweck der Förderung
3. Höhe der Förderung
(2) In Bezug auf folgende Förderungen enthalten die Aufstellungen nach
Abs. 1 lediglich die insgesamt pro Förderart ausbezahlte Fördersumme:
1. Förderungen bis zu einem Betrag von € 1.000,--, wobei Förderungen
verschiedener städtischer Subventionsgeber für die genannte Grenze
zusammenzurechnen sind,
2. Förderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung die in der
Datenschutz-Grundverordnung
definierten
besonderen
Kategorien
personenbezogener Daten enthält oder Rückschlüsse auf solche Daten
zulässt.

§ 15
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die
Stadt
Innsbruck
verarbeitet
folgende
Daten
der
Förderungswerberin/des -werbers, sofern diese für die Beurteilung der
Voraussetzungen für die Gewährung, die Prüfung der widmungsgemäßen
Verwendung, den Widerruf bzw. die Rückzahlung einer Förderung, zur
Abstimmung
hinsichtlich
allfälliger
Mehrfachförderungen
oder
die
Dokumentation von Förderungsmaßnahmen jeweils erforderlich sind:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen,
Daten betreffend beantragte und gewährte Förderungen, sowie, sofern es sich
bei der/dem FörderungswerberIn um keine natürliche Person handelt,
zusätzlich Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten des zur
Vertretung nach außen befugten Organs.
(2) Die Stadt Innsbruck übermittelt Daten nach Abs. 1 an Organe des Bundes,
des Landes und an andere mit der Förderung desselben Gegenstandes
befasste Stellen, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden
Aufgaben,
insbesondere
zur
Abstimmung
hinsichtlich
allfälliger
Mehrfachförderungen oder zur Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit
und Wirtschaftlichkeit der Fördervergabe, jeweils erforderlich sind.

§ 16
Schlussbestimmungen
(1) Auf eine diesen Richtlinien unterliegende Förderung durch die Stadt
Innsbruck besteht kein Rechtsanspruch.

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