Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 13_Kurzprotokoll_07.12.2017.pdf
- S.45
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(zu Punkt 17.)
Zl. KA-13501/2017
BERICHT ÜBER DIE
BELEGKONTROLLEN DER STADTGEMEINDE INNSBRUCK
III. QUARTAL 2017
Der gemeinderätliche Kontrollausschuss hat den ihm zugemittelten
Bericht der Kontrollabteilung über die Belegkontrollen der Stadtgemeinde Innsbruck, III. Quartal 2017 eingehend behandelt und erstattet mit
Datum vom 30.11.2017 dem Gemeinderat folgenden Bericht:
Der Bericht der Kontrollabteilung vom 13.11.2017, Zl. KA-13501/2017
ist allen Klubobleuten zugegangen; zusätzlich wird auf die Möglichkeit
jedes Gemeinderates, den Bericht bei den Akten zum Gemeinderat oder
in der Mag. Abteilung I, Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
einzusehen, verwiesen.
1 Vorbemerkungen
Prüfungskompetenz,
Prüfungsinhalt
Von der Kontrollabteilung wird gem. § 74 Abs. 2 des Stadtrechtes der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975 jahresdurchgängig Einsicht in die
bei der Stadtbuchhaltung befindlichen Einnahme- bzw. Auszahlungsanordnungen samt den dazugehörigen Belegen genommen.
Des Weiteren wirken Vertreter der Kontrollabteilung bei Haftbrieffreigaben mit und prüfen ausgewählte Vergabevorgänge, welche vornehmlich dem Baubereich zuzuschreiben sind. Im Rahmen der Kontrolle
wurde ein verstärktes Augenmerk auf den effizienten Einsatz von öffentlichen Mitteln im Magistratsbereich nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit gelegt.
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bericht wurden aus
Gründen der Übersichtlichkeit und leichteren Lesbarkeit nur in einer
Geschlechtsform formuliert und gelten gleichermaßen für Frauen und
Männer.
Anhörungsverfahren
Das gem. § 53 Abs. 2 der MGO festgelegte Anhörungsverfahren ist
durchgeführt worden.
2 Einnahme- und Auszahlungsvorgänge
Rechnung eines
deutschen Lieferanten –
Hinterlegung eines
falschen Umsatzsteuerkennzeichens
Von der Kontrollabteilung wurde eine Auszahlungsanordnung des Büros der Bürgermeisterin an einen deutschen Lieferanten im Betrag von
netto € 1.567,70 behoben. Auffallend war für die Kontrollabteilung die
umsatzsteuerliche Behandlung dieser Auszahlung wie folgt:
Im umsatzsteuerlichen Sinne handelte es sich aus Sicht des deutschen
Lieferanten um eine (umsatzsteuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung, weshalb in der an die Stadt Innsbruck adressierten Rechnung
keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist. Wie die Kontrollabteilung
bei der Prüfung der Buchung feststellte, war der Anordnungsbeleg seitens der zuständigen Sachbearbeiterinnen im Büro der Bürgermeisterin
bzw. im Amt für Rechnungswesen wohl mit einem falschen (Umsatz-)
Steuerkennzeichen hinterlegt. Dadurch ist bei der Stadt Innsbruck die
nach Einschätzung der Kontrollabteilung vorzunehmende Versteuerung
eines innergemeinschaftlichen Erwerbes (mit österreichischer Umsatzsteuer) unterblieben. Nach Meinung der Kontrollabteilung wäre im kon-
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Zl. KA-13501/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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