Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 13_Kurzprotokoll_07.12.2017.pdf
- S.46
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kreten Fall ein (Umsatz-)Steuerkennzeichen für innergemeinschaftliche
Erwerbe (im Bereich der Hoheit) zu verwenden gewesen.
Durch die Hinterlegung mit dem falschen (Umsatz-)Steuerkennzeichen
wurde an den deutschen Lieferanten der von ihm in Rechnung gestellte
Nettobetrag von € 1.567,70 überwiesen. Eine Ablieferung der infolge
eines innergemeinschaftlichen Erwerbes an das Finanzamt fälligen
österreichischen Umsatzsteuer ist jedoch unterblieben.
Die Kontrollabteilung empfahl den involvierten Dienststellen, den von
ihr aufgezeigten Sachverhalt zu überprüfen und gegebenenfalls richtig
zu stellen. Weiters wurde für die Zukunft empfohlen, der korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung von Auszahlungen – insbesondere im
Bereich ausländischer Lieferanten – durch die Hinterlegung der richtigen Umsatzsteuerkennzeichen erhöhtes Augenmerk zu schenken.
Das Büro der Bürgermeisterin informierte in der abgegebenen Stellungnahme unter anderem darüber, dass die Finanzabteilung im Sinne
der Empfehlung der Kontrollabteilung um eine nachträgliche Korrektur
ersucht werde, sodass die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt
wird. Weiters wurde zugesagt, künftig der korrekten Eingabe des (Umsatz-)Steuerschlüssels noch mehr Aufmerksamkeit zu widmen.
Das Amt für Rechnungswesen der MA IV informierte im Anhörungsverfahren darüber, dass die Korrektur der aufgezeigten Buchung umgehend mit richtigem Steuerkennzeichen erfolgen werde. Bei der Kontrolle der Buchung sei übersehen worden, dass es sich um eine Rechnung
aus dem Ausland handelt. Darüber hinaus wurde angekündigt, dass die
(umsatz-)steuerliche Behandlung derartiger Rechnungen mit den MitarbeiterInnen nochmals besprochen werde.
Rechnung eines
deutschen Lieferanten –
Buchung in gemischtem
Unternehmensbereich –
keine Vorsteuerkorrekturbuchungen
auf dem betroffenen
Sachkonto
Die Kontrollabteilung überprüfte eine Auszahlungsanordnung des Amtes für Medien, Kommunikation und Bürgerservice der MA I im Betrag
von (netto) € 625,00 an einen deutschen Lieferanten. Budgetär wurde
diese Auszahlung über den Fonds (= Ansatz) 015000 – Bürgerservice
und Öffentlichkeitsarbeit und hier im Detail über das Sachkonto
(= Post) 728200 – Entgelte für sonstige Leistungen abgewickelt.
Detaillierter Prüfinhalt für die Kontrollabteilung war die buchhalterische
Abwicklung dieser Faktura in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung. Dies insbesondere deshalb, da im konkreten Fall die (Umsatz-)
Steuerschuldnerschaft nach der so genannten Reverse-Charge-Logik
auf die Stadt Innsbruck als Leistungsempfängerin überging. Die Stadt
Innsbruck hatte somit die 20 %ige (österreichische) Umsatzsteuer im
Betrag von € 125,00 an das Finanzamt abzuliefern. Nachdem der
Fonds 015000 – Bürgerservice und Öffentlichkeitsarbeit aus umsatzsteuerlicher Sicht zu den „gemischten Unternehmensbereichen“ zählt,
war für die Stadt Innsbruck ein Anteil von 33 % der abgelieferten Umsatzsteuer als Vorsteuer (€ 41,25) vom Finanzamt rückerstattbar. Der
restliche Vorsteuerbetrag von € 83,75 belastet aufgrund des lediglich
teilweise gegebenen Vorsteuerabzuges die Stadt. Die diesbezügliche
umsatz- bzw. vorsteuerliche Korrekturbuchung konnte von der Kontrollabteilung nachvollzogen werden. Somit ergaben sich aus umsatzsteuerlicher Sicht bezüglich dieser überprüften Auszahlung keine Beanstandungen.
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Zl. KA-13501/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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