Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 13_Protokoll_07.12.2017.pdf
- S.40
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politik tragen wir nicht mit, da wir sie nicht
für verantwortungsvoll halten.
GR Kunst: Zu Beginn möchte ich auf das
Schreiben zum Rechnungsabschluss 2016
mit der Zahl 7123/2016 eingehen. Gemäß
Auftrag von Frau Bürgermeisterin als Finanzreferentin und Finanzdirektor Dr. Pühringer wurde das Finanzjahr auf 20.12.2016
verkürzt. Wie Ihr alle wisst, gibt es die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV). Da steht im § 1 drin, dass
das Haushalts- und Rechnungsjahr genau
ein Jahr gelten muss. Im § 50 Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) steht
geschrieben, dass als Haushaltsjahr das
Kalenderjahr anzusehen ist. Weiters zitiere
ich den § 70 Abs. 1 des IStR, dass "die
Kassen- und Rechnungsbücher mit 1. Jänner jedes Haushaltsjahres zu eröffnen und
mit 31. Dezember, spätestens jedoch mit
28. Februar des folgenden Jahres abzuschließen sind."
Wenn man also eine Anordnung verschickt,
dann sollte zunächst einmal erkenntlich
gemacht werden, worauf sich die Regelung
bezieht. In diesem Schreiben von Frau Bürgermeisterin steht aber nichts Derartiges
drin. Hier ist nur zu lesen: "Das Haushaltsjahr wird aufgrund der Einführung des SAPProgrammes GeOrg verkürzt." Es wird darin
aber kein Paragraph angeführt, aufgrund
dessen das Finanzjahr diese Kürzung erfahren darf. Nach unserer Meinung ist das daher nicht statthaft und nicht rechtens.
Nun gehe ich auf den Rechnungsabschluss
ein. Hier zitiere ich den § 10 VRV: "Der
Rechnungsabschluss umfasst den Kassaabschluss, die Jahresrechnung und die
Vermögens- und Schuldenrechnung." Die
ersten zwei Unterlagen haben wir bekommen. Die Vermögens- und Schuldenrechnung ist aber ausständig. Wie es auch im
Bericht der Kontrollabteilung angeführt ist,
konnte diese Unterlage trotz mehrmaliger
Aufforderung nicht vorgelegt werden. Auch
uns, dem Gemeinderat, als höchstes Organ,
wurde die Vermögensrechnung nicht ausgehändigt.
Im § 71 Abs. 2 IStR wird erwähnt, dass der
Haushaltsrechnung eine Vermögensrechnung anzuschließen ist. Es ist keine KannBestimmung, sondern ein Muss.
Daher möchte ich einen Antrag einbringen,
dass die Richtlinien, die eben gegenüber
GR-Sitzung 07.12.2017
dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) nicht eingehalten wurden, erfüllt werden:
Der Gemeinderat möge beschließen:
1.
Die Bürgermeisterin wird beauftragt, ihren Verpflichtungen gemäß § 71 Abs. 2
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) nachzukommen und dem
Gemeinderat der Landeshauptstadt innerhalb von 14 Tagen eine Vermögens- und Schuldenrechnung vorzulegen.
2.
Solange die Bürgermeisterin der in
Punkt 1. dargelegten Verpflichtung
nicht nachkommt, kann gemäß § 73
Abs. 2 IStR eine Entlastung nicht erfolgen.
Kunst, eigenhändig
Das Innsbrucker Stadtrecht (Kundmachung
der Landesregierung vom 17.06.1975 über
die Wiederverlautbarung des Stadtrechtes
der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBI.
Nr. 53/1975, in der Fassung LGBI.
Nr. 10/2012) sieht unter anderem folgende
Bestimmungen vor:
§ 73 Erledigung der Jahresrechnung
1.
Der Bürgermeister hat die Jahresrechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr unbeschadet anderer gesetzlicher
Bestimmungen bis Ende Juni dem
Gemeinderat zur Prüfung und Erledigung vorzulegen. Vor der Vorlage an
den Gemeinderat ist die Jahresrechnung durch zwei Wochen im Stadtmagistrat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich
kundzumachen.
Innerhalb der Auflagefrist können die
Gemeindebewohner gegen die Jahresrechnung beim Stadtmagistrat schriftlich Einwendungen erheben. Diese hat
der Gemeinderat bei der Beratung über
die Jahresrechnung in Erwägung zu
ziehen.
2.
Ergibt die Überprüfung der Jahresrechnung keinen Anstand, so hat der Gemeinderat dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen. Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so hat der
Gemeinderat die zur Herstellung eines
geordneten Gemeindehaushaltes er-