Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 13_Protokoll_07.12.2017.pdf
- S.74
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(zu Punkt 12.)
VERORDNUNG DES GEMEINDERATES DER LANDESHAUPTSTADT
INNSBRUCK VOM ....... ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINER EINMALIGEN
JÄHRLICHEN SONDERZAHLUNG AN BEDIENSTETE DER
LANDESHAUPTSTADTINNSBRUCK
Gemäß § 55b Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBI. 44/1970 in der
Fassung LGBI. 32/2017 , und des § 48 Innsbrucker-Vertragsbedienstetengesetzes , LGBI. Nr.
81/2003 in der Fassung LGBI. 32/2017 , wird verordnet:
§1
Einmalige jährliche Sonderzahlung
(1) Den Beamten und Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck (Bedienstete) wird eine
einmalige jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) gewährt. Das Weihnachtsgeld beträgt:
a) für Alleinverdiener im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften 160,- Euro,
b) für Nichtalleinverdiener im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften 100,- Euro,
c) für Kinder, für die dem betroffenen Bediensteten die Kinderzulage der Stadt Innsbruck
gebührt oder lediglich nicht gebührt, weil schon eine andere Person die Kinderzulage bei einer
anderen Gebietskörperschaft bezieht,
für das erste Kind 180,- Euro,
für das zweite Kind 215,- Euro,
für jedes weitere Kind 265,- Euro.
(2) Bediensteten nach Abs . 1 lit. c die teilzeitbeschäftigt sind , wird das Weihnachtsgeld für
anspruchsberechtigte Kinder in jenem Ausmaß gewährt, wie es einem vollbeschäftigten
Bediensteten gebührt.
(3) Das Weihnachtsgeld gebührt, wenn der Bedienstete für den Monat Dezember den Anspruch
auf den Monatsbezug bzw. das Monatsentgelt hat. Bedienstete die nicht das ganze
Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Monatsbezüge bzw. Monatsentgelte haben, erhalten den
entsprechenden Teil des Weihnachtsgeldes. Dabei gebührt für jeden Kalendertag , für den ein
Anspruch auf den Monatsbezug bzw. das Monatsentgelt besteht, 1/360 des Weihnachtsgeldes.
(4) Das Weihnachtsgeld gebührt unter den gleichen Voraussetzungen auch Empfängern von
Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Empfängern von Versorgungsgeld und von
Unterhaltsbeiträgen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages nach § 1 Abs. 1 lit. ader
Betrag von 139,- Euro und an die Stelle des Betrages nach § 1 Abs. 1 lit. b der Betrag von 73 ,Euro tritt. Für die Feststellung der AnsprUChsvoraussetzung tritt an die Stelle des im Abs. 3
genannten Bezuges der jeweilige pensionsrechtliche Anspruch.
(5) Das Weihnachtsgeld ist mit dem Monatsbezug bzw. Monatsentgelt bzw. mit dem im Abs . 4
genannten pensionsrechtlichen Anspruch für den Monat Dezember auszuzahlen.