Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 02-Protokoll-22.02.2018.pdf
- S.48
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Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
22.02.2018:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. AL-F53, Arzl, Bereich
Schlöglgasse 5 und Gpn. 281, 297/2 sowie
Teilflächen der Gpn. 283/1, 294/1, 295/1,
alle KG Arzl (als Änderung der Flächenwidmungspläne Nr. AL-F1 und Nr. AL-F36), gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2016, wird beschlossen.
27.
Maglbk/18315/SP-FW-GH/1
Flächenwidmungsplan Nr. MÜF18, Mühlau, Bereich Hans Maier
Straße 3 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. MÜF10), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2016, 2. Entwurf
Beschluss (einstimmig):
Der Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
08.02.2018 wird von der Tagesordnung abgesetzt.
28.
Maglbk/19538/SP-VO-BSP/1
Aufhebung der Verordnung einer
Bausperre im Bereich des Entwurfes des Örtlichen Raumordnungskonzepts (ÖROKO) der Landeshauptstadt Innsbruck, Nr.
ÖROKO 2.0, gemäß § 74 TROG
2016, für den Teil des Geltungsbereichs der Vorbehaltsflächen für
den geförderten Wohnbau
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat mit Stimmenmehrheit (gegen GR Buchacher):
Die Aufhebung der Verordnung einer Bausperre im Bereich des Entwurfes des Örtlichen Raumordnungskonzepts (ÖROKO)
der Landeshauptstadt Innsbruck, Nr. ÖROKO 2.0, gemäß § 74 TROG 2016, für den
Teil des Geltungsbereichs der Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau, zu
beschließen.
StR Mag. Fritz: Ich habe dem Ausschuss
für Stadtentwicklung, Wohnbau und
GR-Sitzung 22.02.2018
Projekte die Annahme dieses Beschlusses
empfohlen, zwar ohne große Freude aber
guten Gewissens. (Unruhe im Saal)
Es geht darum, dass wir mit der Aufhebung
dieser Bausperre ein fertiges, bereits konkretisiertes und über Jahre, in Abstimmung
mit der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, entwickeltes
Wohnbauprojekt ermöglichen und nicht verhindern bzw. zeitlich verschieben und vertagen.
Der Gemeinderat hat im Vorjahr beschlossen, die mit der Auflage des ersten Entwurfs
des Örtlichen Raumordnungskonzept
(ÖROKO) bzw. seiner Fortschreibung dort
ausgewiesenen Vorbehaltsflächen für geförderten Wohnbau - und etliches andere, das
Inhalt dieses ersten Entwurfs war - durch
eine Bausperrenverordnung abzusichern.
Bausperrenverordnung heißt, es darf nichts
gebaut werden, was den veröffentlichten Intentionen des aufgelegen Entwurfs des
ÖROKO wiederspricht. Es hat in den letzten
Monaten - gerade über Vorbehaltsflächen endlose Diskussionen anhand von Stellungnahmen gegeben.
Diskussionen mit unseren eigenen JuristInnen der Mag.-Abt. III, Baurecht, und der
Mag.-Abt. I, Präsidial- und Rechtsangelegenheiten, und den entsprechenden Fachleuten, den Bau- und RaumordnungsrechtsExpertInnen im Amt der Tiroler Landesregierung, haben uns gezeigt, dass es mit den
Vorbehaltsflächen für gefördertes Wohnen
nicht einfach werden wird. Das betrifft besonders das Mittel der Vertragsraumordnung.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte war sich in seiner letzten
Sitzung einig, dass wir für die zivilrechtliche
Vertragsraumordnung Richtlinien entwickeln
müssen, die für alle gelten. Das betrifft uns,
die Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, und den Gemeinderat genauso wie jene, die es dann umsetzen müssen, also die EigentümerInnen der
Grundstücke und die BauträgerInnen. Es
muss schon im Vorhinein transparent und
abschätzbar gemacht werden, was die Aufteilung eines Planungsmehrwertes betrifft.
Planungsmehrwert, um diesen Begriff auch
nochmals kurz zu unterstreichen: Wenn 21