Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: 13-Dezember.pdf
- S.40
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- 1849 -
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 11.3.1997 über die Erhebung
einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, LGBl.
Nr. 29, zuletzt geändert durch das LGBl. 112/2001, (Tiroler Parkabgabegesetz 1997) wird nach Anhörung des Straßenverwalters verordnet:
I. Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck
über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen (Innsbrucker Parkabgabeverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 19.6.1997, zuletzt geändert durch die Verordnung des Gemeinderates vom 10.10.2002) wird wie folgt geändert:
1. An § 3 lit. a wird nach dem Beistrich am Ende folgende Wendung
hinzugefügt:
"bei Verwendung von Parkzeitgeräten jedoch in den ersten 60 Minuten € 0,05 für jedes angefangene Intervall von drei Minuten, ab
der 61. Minute € 0,10 für jedes angefangene Intervall von drei Minuten."
2. An § 3 lit. b wird nach dem Beistrich am Ende folgende Wendung
hinzugefügt:
"bei Verwendung von Parkzeitgeräten jedoch € 0,05 für jedes angefangene Intervall von drei Minuten."
3. In § 3 lit. c wird vor dem Wort "höchstens" folgende Wendung eingefügt:
"bei Verwendung von Parkzeitgeräten jedoch € 0,05 für jedes angefangene Intervall von drei Minuten,"
II. Diese Verordnung tritt mit 2.1.2003 in Kraft.
GR Dr. Patek: Der Antrag besteht im Prinzip aus zwei Teilen.
Das ist der Antrag an den Gesetzgeber bezüglich der Änderung des Tiroler
Parkabgabegesetzes, das Grundlage für diesen Antrag ist, weil ohne diese
Änderung können wir diese Maßnahme nicht setzen.
Ich stelle daher einen Antrag bezüglich der Formulierung, die
für das Tiroler Parkabgabegesetz gewählt werden möge. Ich mache das aus
folgender Überlegung: Derzeit wird die Ausnahme, dass man von den
30 Minuten als Intervall weggeht, nur für die Parkzeitgeräte vorgeschlagen.
Ich denke, dass es uns einen größeren Spielraum geben würde, ohne uns für
etwas zu verpflichten, wenn wir dieses Abgehen von den 30 Minuten im
Prinzip als Möglichkeit bei den normalen Parkscheinautomaten hätten. Das
hätte zwei Vorteile, die wir nicht unmittelbar realisieren können. Wir können diese realisieren, wenn wir neue Automaten anschaffen. Dass neue AuGR-Sitzung 19.12.2002