Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 13-Dezember.pdf

- S.41

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- 1850 -

tomaten in absehbarer Zeit angeschafft werden müssen, ist bereits in Diskussion.
Wenn wir die Abrechnung mittels Parkscheinautomaten auch
flexibel gestalten wollen, dann hätten wir, ähnlich wie bei den Parkzeitgeräten, die Möglichkeit, eine minutengerechte Rechnung einzuführen; falls
wir das, ohne noch einmal an den Landesgesetzgeber herantreten zu müssen, wünschen. Wir hätten zweitens die Möglichkeit, wie die Innsbrucker
Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) vorzugehen, die es bei
ihren Fahrscheinen so macht, dass die Erhöhungen inflationsbedingt mit
Kleinbeträgen angepasst werden. Wir könnten auch bei den Beträgen für
die Parkraumbewirtschaftung entsprechende Anpassungen vornehmen.
Nachdem es relativ schwierig ist, bei kleinen Münzbeträgen zu erhöhen,
sind die prozentuellen Stufen für die Inflationsanpassung bei der Parkraumbewirtschaftung relativ groß.
Es gäbe aber bei Bezahlung mittels Parkkarte die Möglichkeit,
dass man z. B. bei einem Intervall von 30 Minuten auf 29 Minuten reduziert und für diese Dauer den gleichen Betrag bezahlt. Man könnte nämlich
eine Zielzeit eingeben, wie lange man parken will. Auf diese Art und Weise könnte man eine Inflationsanpassung ziemlich genau am Inflationsindex
- eine Inflationsanpassung - vornehmen. Das wäre sowohl im Sinne der
Stadt Innsbruck als auch im Sinne der Kunden, die dann diese überfallsartige relativ hohe Erhöhung in der Form nicht so spüren. Ich würde daher
folgenden Zusatzantrag stellen:
"Die beim Gesetzgeber beantragte Formulierung möge lauten:
§ 4 Abs. 1.: Die Höhe der Parkabgabe darf den Wert von € 1,10 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
Damit ist klar, dass damit nur eine Obergrenze festgelegt wird, aber nicht
eine Festsetzung, wie diese in der derzeitigen Formulierung besteht. Das ist
aber inhaltlich im Prinzip das selbe.
§ 4 lit. a: In der Verordnung kann die Höhe der Abgabe auch für kürzere
Zeiten als für eine halbe Stunde festgelegt werden. Für diesen Fall kann
auch festgelegt werden, dass bei jedem Parkvorgang zumindest die Abgabe für einen Mindestzeitraum zu entrichten ist.
GR-Sitzung 19.12.2002