Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 13-Dezember.pdf

- S.45

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- 1854 -

Es liegt im rechtlichen Zuständigkeitsbereich der Stadtgemeinde Innsbruck,
ein solches Ersuchen an den Landesgesetzgeber heranzutragen. Darüber
wurde bereits im Stadtsenat abgestimmt. Der Gemeinderat soll heute eine
Verordnung beschließen, die sich auf eine allfällige und noch nicht vollzogene Änderung dieses Tiroler Parkabgabegesetzes im Sinne dieses Ersuchens der Stadtgemeinde Innsbruck bezieht.
Aus diesem Grunde sage ich Folgendes: Im Zuge der Beschlussfassung über die Innsbrucker Parkabgabeverordnung soll das Ersuchen der Stadtgemeinde Innsbruck um Änderung des Tiroler Parkabgabegesetzes nicht wie in der vorliegenden Beilage B dargestellt, formuliert
werden, sondern gemäß meinem Zusatzantrag, so wie ich das formuliert
habe. Das betrifft eindeutig die Kompetenz der Stadtgemeinde Innsbruck
und so ist das auch formuliert. Das steht eindeutig im sachlichen Zusammenhang mit dem Verordnungstext, weil dieser sich auf ein allfällig geändertes Tiroler Parkabgabegesetz bezieht, dessen Änderung von der Stadt
Innsbruck gewünscht wird und die noch nicht vollzogen wurde. Aus diesem Grund sehe ich nicht ein, warum man darüber nicht abstimmen kann.
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski: Ich danke für die ausführliche rechtliche Würdigung im Zuge der Geschäftsordnungsdebatte.
B:
Der Antrag des Stadtsenates vom 4.12.2002 (Seite 1849) wird angenommen.
Der von GR Dr. Patek gestellte Zusatzantrag (Seite 1850) wird von Bgm.Stellv. Mag. Dr. Bielowski à limine zurückgewiesen, da er sich nicht auf
den Gegenstand der Beschlussfassung im Gemeinderat bezieht.

GR-Sitzung 19.12.2002