Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: 13-Dezember.pdf
- S.94
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- 1903 -
Ich muss also schon sagen, dass es mehr Fragen als Antworten gibt. Ich
bin neugierig auf die Antworten, die wir vom Herrn Bürgermeister und
von der Kulturstadträtin heute noch bekommen werden, weil ich halte
doch fest, dass in diesem Gesellschaftsvertrag nicht im geringstem, auch
nicht mit dem Stammkapital, dafür Vorsorge getroffen ist, dass die Gestion des Vereins wirklich übernommen werden kann."
Es geht weiter auf Seite 140:
"Wir haben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die von ihrem Gegenstand und Zweck der Gesellschaft nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.
Das ist in Ordnung. Das ist zulässig. Wir haben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die zum Firmenzweck das hat, was bisher der Verein
"Innsbrucker Festwochen der Alten Musik" gemacht hat. Ob dieser Verein
bestehen bleibt, wie der Rechtsübergang ausschaut, wissen wir nicht."
Das sind genau jene Fragen, die Alt-GR Dr. Stix als Jurist andeutete und
die dann von Alt-Bgm. DDr. van Staa mit entsprechendem Beifall als außergewöhnlich lange und inhaltsleer abgetan wurden. Dann gibt es von der
Kontrollabteilung auch die Kritik daran, dass der Vertrag im Firmenbuch
von jenem Vertrag, den wir im Gemeinderat zwei Mal beschlossen haben,
nämlich einmal im Feber 2000 sowie eine Zweitfassung im Juli 2000, abweicht. Ich glaube, es war kurz vor der Aufgabe der Vereinsaktivitäten, wo
auch Alt-GR Dr. Stix interessanterweise sagt:
"Das Interessante an dem ganzen Vertrag ist, dass der Vertrag als solcher
nicht einmal eintragungsfähig ist, weil er dem GesmbH-Gesetz widerspricht und das ist peinlich ...
Was man nicht bedacht hat, man hat einen § 11 hineingeschrieben. Das ist
der eigentliche politische Skandal. Ein echtes Ärgernis. Bei der Abdeckung des Verlustes verpflichten sich die Gesellschafter, den Verlust der
Gesellschaft im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen abzudecken. Ich gehe sofort als Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Da brauche ich nicht einmal
eine Haftpflichtversicherung abzuschließen ...
Das peinliche bei der ganzen Sache ist, dass die Damen und Herren Vertragsverfasser oder auch die Herrschaften in der politischen Willensbildung den § 72 des GesmbH-Gesetzes nicht bedacht haben. Weil, die unbeschränkte Verpflichtung, Abgänge einer Gesellschaft zu decken dem
gleich zu halten ist, dass sich meine Gesellschaft unbeschränkt zu Nachschüssen verpflichtet. Das ist eine Nachschusspflicht ohne Ende. Auf das
läuft es hinaus und das ist gesetzwidrig, das ist unzulässig."
GR-Sitzung 19.12.2002