Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 13-Dezember.pdf

- S.100

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- 1909 -

auftrag und meinte nachher, in der Sitzung des erweiterten Stadtsenates
würde man sich regelmäßig mit Entscheidungen, die im Rahmen von Beteiligungen zu fällen sind, befassen. Aber es sind nicht einmal jene Entscheidungen, die gemäß des Innsbrucker Stadtrechtes dem Gemeinderat vorzulegen wären, wieder in den Gemeinderat gekommen. Das ist ein Umgang mit
Beteiligungen, der eine riesengroße Gefahr in sich birgt.
Als man merkte, dass auch der zweite Gesellschaftsvertragsentwurf, den wir im Gemeinderat beschlossen haben, nicht der endgültige
Vertragsentwurf sein wird, hätte man sich noch ein drittes Mal im Gemeinderat bemühen müssen.Vielleicht fällt einem erst beim dritten Mal auf, dass
Argumente zu berücksichtigen sind, die man das erste und das zweite Mal
nicht gehört hat. Politische Gremien und auch Oppositionsarbeit im konstruktiven Sinne dienen dazu, sich auch unter schwierigen Rahmenbedingungen, die hier auf jeden Fall zuzugestehen sind, darum zu bemühen, eine
gute Lösung zu finden.
Das Verhalten des Landes Tirol war noch ein ordentliches
Stück dilettantischer als die Reaktion der Stadt Innsbruck. Darüber brauchen wir gar nicht zu diskutieren. Die Diskussion im Land Tirol wird um
etliches schärfer ausfallen als die Diskussion hier in der Stadt Innsbruck.
Aber auch wenn das Gegenüber ein dilettantischer Gesellschaftspartner ist,
der die Mehrheit hat, wird man eben auch die notwendigen Beschlüsse, die
sich aus dem Dilettantismus des anderen für den eigenen Bereich ergeben,
im eigenen Bereich zu fällen haben.
Es ist nicht zulässig, irgendwann einmal zu sagen, weil der andere sich so dilettantisch verhält, fasse ich auch keine Beschlüsse mehr, obwohl dies eigentlich notwendig wäre. Es kann nicht die Reaktion auf den
Dilettantismus des Landes Tirol sein, dass man sich selbst freiwillig in den
Dilettantismus begibt. Wenn Gesellschaftsverträge, die geändert wurden,
nicht mehr dem Gemeinderat vorgelegt werden, Aufsichtsräte nicht bestellt
werden, auch wenn dies notwendig wäre, oder zugelassen wird, dass sich
die Aufsichtsräte in die Entscheidungslosigkeit verabschieden, so sind dies
meiner Meinung nach Schwächen, die der Eigentümervertreter eines verwalteten Gesellschaftsanteiles nicht hinnehmen kann.

GR-Sitzung 19.12.2002