Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 13-Dezember.pdf

- S.130

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- 1939 -

§ 4 Abs. 1: Die Höhe der Parkabgabe darf den Wert von € 1,10 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
§ 4 lit. a: In der Verordnung kann die Höhe der Abgabe auch für kürzere
Zeiten als für eine halbe Stunde festgelegt werden. Für diesen Fall kann
auch festgelegt werden, dass bei jedem Parkvorgang zumindest die Abgabe für einen Mindestzeitraum zu entrichten ist. Betreffend dieser Regelungen sind unterschiedliche Bestimmungen für die Verwendung von Parkscheinautomaten und Parkzeitgeräten zulässig.
Mit diesem Beschluss des Gemeinderates wird der Beschluss des Stadtsenates vom 4.12.2002 abgeändert.
Dr. Patek e. h."
Ich habe mich bei der Formulierung exakt an die Formulierung des Beschlusses des Stadtsenates gehalten. Daher gehe ich davon aus, dass dieser
dringende Antrag inhaltlich nicht à limine zurückgewiesen und auch inhaltlich seine Würdigung erfahren wird.

29.2

I-OEF 114/2002
Objektgeförderte Mietwohnungen, Anhebung der Einkommensgrenzen (StR Dr. Pokorny-Reitter)

StR Dr. Pokorny-Reitter: Ich stelle gemeinsam mit meinen
Mitunterzeichnern folgenden dringenden Antrag:
"Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Frau Bürgermeisterin wird ersucht, mit der Tiroler Landeregierung
Verhandlungen aufzunehmen, mit dem Ziel, dass bei objektgeförderten
Mietwohnungen die Einkommensgrenzen - zumindest für die Stadt Innsbruck - angehoben werden.
Dr. Pokorny-Reitter, Grünbacher, Hüttenberger, Leist, Dr. Praxmarer, alle
e. h."
Nach der Wohnbauförderungsrichtlinie des Landes Tirol liegen die Einkommensgrenzen für objektgeförderte Mietwohnungen in Tirol bei nachstehenden Monatsnettoeinkommen (inklusive Jahressechstel) wie folgt: Ei-

GR-Sitzung 19.12.2002