Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 13-Dezember.pdf

- S.136

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- 1945 -

29.7

I-OEF 119/2002
Handy-Funkmasten, mehr Kontrolle beim Bau (GR
Mag. Fritz)
GR Mag. Fritz: Ich stelle folgenden dringenden Antrag:

"Der Gemeinderat möge beschließen:
Angesichts der Ausbaupläne für das UMTS-Netz, die zur Aufstellung
zahlreicher neuer Sendemasten führen werden, die das Orts- und Landschaftsbild und vor allem auch die Wohn- und Lebensqualität zahlreicher
Bürgerinnen und Bürger beeinträchtigen können und auch bereits zu Protesten von Anrainerinnen und Anrainern geführt haben
1. unterstützt der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck nachdrücklich die Forderung des Tiroler Landtags an den Bundesgesetzgeber, endlich im Telekommunikationsgesetz die Parteistellung von Anrainerinnen und Anrainern sowie Nachbarinnen und Nachbarn und
sonstigen betroffenen Personen zu verankern,
2. ersucht der Gemeinderat den Tiroler Landtag zu prüfen, ob durch Änderungen der Tiroler Bauordnung (TBO) oder des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) die Rechtssituation für Anrainerinnen und Anrainer, Nachbarinnen und Nachbarn verbessert werden kann, und beauftragt die Frau Bürgermeisterin mit der Übermittlung dieser Entschließung an den Präsidenten des Tiroler Landtages,
3. ersucht der Gemeinderat die Frau Bürgermeisterin, in Verhandlungen
mit den Netzbetreibern darauf zu drängen,
a) dass die Verpflichtung des § 7 (2) Telekommunikationsgesetz zur
Mehrfachnutzung bereits bestehender Sendemasten eingehalten
wird,
b) dass ein an der Salzburger Vorsorge-Vereinbarung orientierter
Plan für die Aufstellung von Sendemasten einvernehmlich erarbeitet wird, der die Einhaltung von Mindestabständen von Wohnanlagen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Pflegeheimen
und ähnlichen sensiblen Einrichtungen und auch den Ortsbildschutz sowie die Einhaltung 2eines Vorsorgegrenzwertes nach dem
Salzburger Vorbild (1mW/m Leistungsflussdichte) gewährleistet
4. fordert der Gemeinderat, dass bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung Verfahren nach der Tiroler Bauordnung (TBO) § 49 mit der
strengstmöglichen Einzelfallprüfung abgewickelt werden und dass alle
rechtlichen Möglichkeiten zur Untersagung angezeigter Vorhaben oder zur Erteilung von Auflagen genutzt werden.
Mag. Fritz e. h."

GR-Sitzung 19.12.2002