Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 13-November.pdf

- S.9

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die Haushaltswirtschaft alljährlich in einem
Haushaltsplan festzulegen und in einer
Haushaltrechnung nachzuweisen. Laut
§ 57 Abs. 1 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR) hat die Bürgermeisterin den Entwurf des Haushaltplanes für das kommende Haushaltsjahr
bis Mitte November dem Gemeinderat
vorzulegen. Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der Entwurf durch zwei Wochen im Stadtmagistrat Innsbruck zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können die Gemeindebewohner gegen den Entwurf beim
Stadtmaisrat Innsbruck schriftlich Einwendungen erheben.
Der Haushaltsplan 2012 wurde gemäß
Koalitionsübereinkommen bereits am
10.12.2010 entsprechend den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 und § 57 Abs. 1
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR) im Rahmen eines Doppelbudgets für die Jahre 2011 und 2012
vom Gemeinderat beschlossen. Daher
bedarf es im November 2011 für den Jahresvoranschlag der Landeshauptstadt
Innsbruck für das Rechnungsjahr 2012
keines gesonderten Gemeinderatsbeschlusses.
Im Sinne dieser Ausführungen wird die
Frau Bürgermeisterin ersucht, dem Gemeinderat bezüglich des Haushaltsplanes
2012 Folgendes zur Kenntnis zu bringen:
Der Jahresvoranschlag der Landeshauptstadt Innsbruck für das Rechnungsjahr
2012 wurde gemäß den Bestimmungen
des § 50 Abs. 1 und des § 57 Abs. 1
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR) am 10.12.2010 vom
Gemeinderat beschlossen. Eine weitere
Beschlussfassung ist daher nicht mehr erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Hörnler
Finanzdirektor"
Vorstehende Mitteilung wird zur Kenntnis
genommen.

GR-Sitzung 17.11.2011

7.

Stadtmagistrat Innsbruck, Relaunch der städtischen Webseite, Fototermin

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Es wird einen Relaunch der städtischen Webseite
geben.
Aus diesem Grunde ist ein gemeinsamer
Fototermin für den 15.12.2011 geplant.
Vorstehende Mitteilung wird zur Kenntnis
genommen.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer übergibt den
Vorsitz an Bgm.-Stellv. Kaufmann.
8.

I-Präs. 287e/2011
Stadtgemeinde Innsbruck, Forderungsabtretung an Mag. Asinger Peter wegen angeblich bestehender Rückforderungsansprüche aus Leasingverträgen
gegenüber der CALG Alpha
Grundstückverwaltung GesmbH
betreffend die Volksschule Hötting

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 2.11.2011:
Die Stadtgemeinde Innsbruck tritt an
Mag. Peter Asinger, vertreten durch die
Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft
mbH, den ihr aus dem Leasingvertrag mit
der CALG Alpha Grundstückverwaltung
GmbH betreffend die Volksschule Hötting
angeblich zustehenden Rückforderungsanspruch in Höhe von € 240.597,-- ab.
Mag. Peter Asinger hat für die Abtretung
dieser Forderung an die Stadtgemeinde
Innsbruck eine Vergütung von 35 % des
von ihm obsiegten und eingetriebenen Betrages abzüglich anteiliger Betreibungskosten zu leisten. Allfällige, mit dem Abschluss der Zessionsvereinbarung anfallende Gebühren und Steuern hat
Mag. Peter Asinger zu tragen bzw. der
Stadtgemeinde Innsbruck zu ersetzen.
Die Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten,
wird beauftragt, mit Mag. Peter Asinger,
vertreten durch die Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH, die näheren Vertragsdetails dieser Zessionsvereinbarung
zu regeln.