Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 14-Dezember.pdf

- S.36

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ordnet wird. Es hat aber keinen Bescheid
gegeben, der ganz genau auf diese Auswirkung und auf diesen Grad des Unrechtes Bezug genommen hat.
Ich habe mir dann überlegt, was ich
schreiben soll. Ich hatte schon folgenden
Satz "Liebe Leute, hier kann man nichts
machen" formuliert. Ich habe mir dann gedacht "Nein", weil ich das erstens nicht garantieren kann, zweitens bin ich überzeugt, dass es Unrecht ist und drittens
möchte ich es nicht auf meine Kappe
nehmen, dass man das, ohne sich zu
wehren, so hinnimmt. Es ist dann der
Schlusssatz dieses Gutachtens folgendermaßen zu Stande gekommen:
Wenn es eine normale Sache wäre, würde
ich unbedingt abraten. In Anbetracht dessen, dass es hier um sehr viel geht und
dass der Grad des Unrechtes sehr
schwerwiegend ist, ist es eine politische
Frage, ob man hier etwas machen will oder nicht.
Ich war neugierig, wie in dieser Sache
entschieden wird. Ich war sehr überrascht,
dass mit einer so klaren - es war ein einstimmiger Beschluss im Stadtsenat Mehrheit beschlossen wurde, dass wir es
probieren. Ich hatte dann folgendes Problem: Es ist leicht in einem Gutachten in
Anbetracht der Schwere zu argumentieren, dass etwas nicht so ist, aber ich muss
es auch begründen. Ich habe darüber
schon länger nachgedacht. Ich habe dann
- um es kurz zu machen - einen Weg gefunden, wie man das juristisch argumentierbar und gestützt auf Rechtsprechung
sowie gestützt auf den Artikel 4 der Tiroler
Landesordnung begründen kann, dass
man die Möglichkeit hätte, dieses Unrecht
aufzuheben.
Ich habe formuliert, dass die agrarbehördlichen Bescheide eine Enteignung darstellen. Es ist der Stadtgemeinde Innsbruck
an sich immerhin gegen ihren Willen, auch
wenn sie, um größeren Schaden zu verhindern, mitgewirkt hat, eine Enteignung
widerfahren. Dazu gibt es auch einen Artikel von Zivilrechtler Dr. Franz Bydlinski,
dass die Vereinbarung, die abgeschlossen
wird, um eine Enteignung abzuwenden, in
der späteren Behandlung einem Enteignungsbescheid gleichzuhalten ist. Enteignungen sind rückgängig zu machen, wenn
GR-Sitzung 15.12.2011

der damit verfolgte im öffentlichen Interesse liegende Zweck nicht erreicht wird oder
nachträglich wieder wegfällt.
Worin lag der Zweck? Ich sehe einfach
keinen Zweck. Man darf verfassungsmäßig ins Eigentum eingreifen, wenn damit
ein im öffentlichen Interesse liegender
Nutzen bewirkt wird. Ich sehe den öffentlichen Nutzen nicht. Ich habe diesen nicht
gesehen und ich sehe ihn auch bis heute
nicht. Diesen Antrag habe ich gemacht.
Ich mache es nun kurz: Der Antrag wurde
abgelehnt, das wurde auch so erwartet.
Der Verfassungsgerichtshof (VGH) hat die
Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VWGH) hat
gesagt, dass er die Bescheide nicht als
Enteignung betrachtet. Einen Spruch des
Höchstgerichtes muss man so akzeptieren.
Ich möchte aber dazu sagen, dass es ein
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
(VGH) aus dem Jahr 1929 gibt, in dem die
Einleitung einer Hauptteilung sehr wohl als
Enteignung bezeichnet wurde. Es hätte
den Weg gegeben, der nicht beschritten
wurde. Das ist zur Kenntnis zu nehmen.
Es ist für mich nicht selbstverständlich,
dass ein Höchstgericht eine solche Maßnahme - auch wenn sie Unrecht war - viele
Jahrzehnte später aufhebt. Das ist auch
klar. Es ist für mich aber auch nicht selbstverständlich, dass ein Höchstgericht eine
solche Maßnahme aufrechterhält. Ich darf
kurz in Erinnerung rufen, dass die Stadt
Innsbruck alleine im Jahr 2005 im Stadtteil
Vill € 680.000,-- dafür bezahlt hat, dass sie
den Müll auf einem Grundstück deponieren darf, das ehemals ihr gehörte.
Ich weiß mit welcher Härte jeder, der öffentliches Geld verwaltet, gezwungen ist,
mitunter Leuten gegenüber zu argumentieren, die in die Sozialhilfe kommen und
nicht wissen, wo sie morgen das Geld zum
Leben herbekommen. Diesen Leuten
muss man erklären, dass ein Betrag in der
Höhe von € 680.000,-- an eine Agrargemeinschaft gezahlt wurde, wo das Geld im
Prinzip an 15 Leute verteilt wird.
Ich habe vernachlässigt, dass die Stadt
Innsbruck auch noch mit einem kleinen
Anteil an der Agrargemeinschaft beteiligt
ist und daher etwas über € 600.000,-- im