Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: 14-Dezember.pdf
- S.39
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was ausgemacht und damit befasst sich
ein Höchstgericht 70 Jahre später nicht
mehr.
Dr. Brugger: Es ist vielleicht nicht uninteressant, den Begriff der Hauptteilung ein
bisschen zu hinterfragen. Dieser Begriff ist
meiner Meinung nach total irreführend.
Unter einer Teilung stelle ich mir vor, dass
uns etwas gemeinsam gehört. Anschließend gehört jedem von uns ein Teil davon
allein.
Das besondere beim Gemeindegut ist allerdings, dass dieses davor nur der Gemeinde gehört hat. Nach der angeblichen
Teilung, die nur in eine Richtung gegangen ist, daher war es eine Umverteilung,
aber keine Teilung - Hauptteilungen sind
generell keine Teilungen - hat die Gemeinde in dem einen Fall noch 8 Hektar
von 338 Hektar und im anderen Fall
15,5 Hektar von 96 Hektar. Das ist ungefähr so, wenn ich die Fläche des Hofgartens unter denjenigen verteile, die dort
spazieren gehen und die Gemeinde erhält
noch irgendein kleines Eck davon.
Die Bezeichnung der Teilung ist historisch
erklärbar. Diese leitet sich aus den so genannten Gemeinteilungen ab. Die Gemeinteilungen stammen aus jener Zeit, in
der man die Vorstellung hatte, dass die
Gemeinde eine Personengesellschaft, wie
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.
Früher hat sich zumindest in den Landgemeinden die Bevölkerung nicht so schnell
geändert. Es ist dort öfter vorgekommen,
dass das Gemeindegut aufgeteilt wird.
Kaiserin Maria Theresia hat das zum Teil
bereits angeordnet. So etwas hat einen
volkswirtschaftlichen Sinn bzw. einen
volkswirtschaftlichen Nutzen dort, wenn
ich eine als Weide extensiv genutzte Fläche in blühende Äcker verwandeln kann,
um das Volk besser zu ernähren. Kaiserin
Maria Theresia hat den Preußen den
Grund gegeben, das war der Hintergrund.
Aus diesem Zusammenhang kommt das
Wort Teilung. Die Gemeindebürgerinnen
bzw. -bürger teilen das gemeinsame Gut
unter sich auf.
In der Zeit, wo man das jetzt gemacht hat,
ist das vollkommen fehl am Platze, da das
Wort Teilung nicht passend ist. Man müsste das Wort Weiderechtsablöse oder
Holzbezugsrechtsablöse in Grund heranGR-Sitzung 15.12.2011
ziehen. Der Begriff Teilung ist an sich
schon verkehrt.
Was hat nun der Verwaltungsgerichtshof
(VWGH) gesagt? Beim Eigentum gibt es
eine Durchbrechung der Rechtskraft. Es
gibt von beiden öffentlichen Höchstgerichten, Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof (VGH), Länge mal Breite Judikatur.
Zudem gibt es auch bei einer Enteignung
eine Bestimmung in unserer Tiroler Landesordnung, dann wirkt das frühere Eigentum fort. Eine Enteignung ist eine Prognose in der Zukunft. Ich muss prognostizieren, ob das Grundstück in Zukunft zur Deckung des öffentlichen Interesses notwendig ist. Wenn man sich täuscht, dann lebt
das alte verfassungsrechtlich geschützte
Eigentum trotz Rechtskraft wieder auf und
muss zurückgegeben werden. Das ist eine
Ausnahme von der Rechtskraft.
Es ist daher dem Verwaltungsgerichtshof
(VWGH) nichts anderes übrig geblieben,
als zu sagen, dass es dieses Institut ist.
Das ist keine Enteignung, womit er jetzt
zwei Fälle, in denen in beiden Fällen
zwangsweise Eigentum weggenommen
bzw. unter der Drohung einer zwangsweisen Aktion das Eigentum hergegeben
wurde, unterschiedlich behandelt hat. Der
Verwaltungsgerichtshof (VWGH) hätte natürlich auch sagen können, dass das zwar
eine Enteignung ist, aber es hat sich nachträglich nichts geändert hat und war alles
so toll. Es war alles richtig, was die Agrarbehörde dargelegt hat.
Es ist historisch vielleicht nicht uninteressant, was damals dargelegt wurde. Erstens bestehen die Stadtteile Igls und Vill
nur aus 18 bzw. 13 Bauern. Dass es dort
im 19. Jahrhundert einige Hundert Einwohnerinnen bzw. Einwohner gegeben
hat, diese Tatsache hat man beiseitegelassen. Weiters wurde argumentiert, dass
Innsbruck dort ein Fremdkörper ist, den
man nicht haben kann. Es liegt der große
Vorteil darin, dass man den Fremdkörper
auf diese Weise entfernt.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof
(VWGH) dann sagt, dass dies das öffentliche Interesse ist, welches man aufrecht
erhalten muss, wäre das der andere Weg
gewesen, den man verständlicherweise
nicht gegangen ist. Daher ist dem Verwal-