Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 14-Dezember.pdf

- S.47

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- 805 -

Käuferin nicht innerhalb von sieben
Jahren das Wohnhaus zumindest in
der Form eines Rohbaus fertig gestellt haben, so steht der Stadtgemeinde Innsbruck ein Wiederkaufsrecht zu.
Daraus ist die Stadtgemeinde Innsbruck berechtigt und die Käuferin verpflichtet, das Grundstück wieder zu
kaufen bzw. zu verkaufen und zwar
zu einem Preis, welcher in der nicht
öffentlichen Sitzung referiert wird, zuzüglich der bis dorthin eingetretenen
Wertsteigerung.
Als Wertmesser für die Berechnung
gilt der Verbraucherpreisindex 2005
unter Zugrundelegung der Indexzahl
von Jänner 2012. Sollte zu diesem
Zeitpunkt ein Rohbau bereits errichtet
sein, so ist dieser zu den von der
Käuferin nachzuweisenden Herstellungskosten abzugelten.
1.4 Die Kosten der Vermessung und der
Vertragsabwicklung einschließlich aller dabei zur Vorschreibung gelangenden öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren trägt die Käuferin.
2.

Wegabtretung an die Gemeinde Westendorf:
Im Zusammenhang mit der von der
Stadtgemeinde Innsbruck, gemeinsam mit der Käuferin zu beantragende Umwidmung übereignet die Stadtgemeinde Innsbruck, die in der Natur
auf städtischem Grundstück befindliche Weganlage im Ausmaß von insgesamt 1.230 m2 (gemäß den Vermessungsplänen des Zivilgeometers
Dipl.-Ing. Georg Rieser, GZ 39058/08
und 36 862/04 B4) dann an die Gemeinde Westendorf, wenn die Umwidmung des Kaufgrundstückes für
Kathrin Steinbacher rechtskräftig in
Bauland abgeschlossen ist.

3.

Mit der diesbezüglichen Abwicklung
beider Rechtsgeschäfte wird die
Mag.-Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten, beauftragt. Diese wird im Übrigen ermächtigt, alle zur Umsetzung
dieses Beschlusses notwendigen
rechtlichen Schritte bis zur grundbü-

GR-Sitzung 15.12.2011

cherlichen Durchführung vorzunehmen.
16.

I-RA 357/2010
Stadtgemeinde Innsbruck, Verlängerung des der Lichthaus
Haid GesmbH auf dem städtischen Grundstück 776/2, vorgetragen in EZ 1020, Grundbuch
81102 Amras (Trientlgasse
Nr. 43), eingeräumten Baurechtes, Abänderung

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 14.12.2011:
In Abänderung des Beschlusses des Gemeinderates vom 22.9.2011 verzichtet die
Stadtgemeinde Innsbruck auf das Wahlrecht, bei Beendigung des Baurechtes,
gleichgültig wann und aus welchem Grund
immer, das Bauwerk entweder entschädigungslos in ihr Eigentum zu übernehmen
oder die Entfernung des Bauwerkes auf
Kosten der Lichthaus Haid GesmbH oder
deren Rechtsnachfolger zu verlangen
(Gemeinderatsbeschluss vom 22.9.2011,
Punkt 5.).
17.

Benennung des Platzes vor der
Bergstation der Hungerburgbahn
in "Hermann-Buhl-Platz"

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer referiert den
Antrag des Stadtsenates vom 29.11.2011,
den Platz vor der Hungerburgbahn-Bergstation nach dem berühmten Innsbrucker
Bergsteiger Hermann Buhl (Alleinbezwinger des Nanga Parbat, geboren am
21.9.1924 in Innsbruck; gestorben am
27.6.1957 im Himalaya) zu benennen.
Hier handelt es sich seit langem um ein
Anliegen verschiedenster Personen (auch
des Tourismusverbandes Innsbruck und
seiner Feriendörfer {TVB}). Der Akt wurde
mehrfach zurückgestellt und es wurde viel
überlegt.
Die Grundtendenz ist, dass wir neue Straßen und Plätze nach Frauen benennen.
Hier bin ich kompromissfähig. Es ist richtig, diesen Platz so zu benennen.
StRin Mag.a Pitscheider: Unsere Gegenstimme begründet sich darauf, dass zwei