Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 14-Dezember.pdf

- S.67

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- 825 -

Grundstücke nicht wie am Fuchsrain mit
Containern verwertet werden und es
dadurch zu AnrainerInnenproblemen
kommt. Ich verstehe Deine Frage nicht.

Übernahme der Nebenkosten (anfallende
Gebühren, Vermessungskosten, eventuell
notwendige Bodenproben, Verbücherung
usw.).

GR Grünbacher: Ich werde die Frage
konkretisieren. Hat es an Dipl.-Ing. Pertl
oder an die AP Immobilienberatung
GmbH, ohne an ein Projekt gebunden zu
sein, Zahlungen seitens der Stadtgemeinde Innsbruck für irgendwelche grundsätzlichen Beratungstätigkeiten der Stadtgemeinde Innsbruck, Strategieentwicklung
oder dergleichen, gegeben.

In der Folge heißt das, dass sie auch die
Höhe der Maklerprovision vereinbaren und
ob diese im Kaufpreis enthalten sein soll das heißt eingepreist wird - oder ob
der/die MaklerIn eine separate Honoraroder Provisionsrechnung an beide VertragspartnerInnen stellt.

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Ich würde
Dich bitten, das schriftlich und ganz konkret als Anfrage zu stellen, damit ich sie
beantworten kann. Es gibt GemeinderätInnen, die Beratungsaufträge haben, wo
nach Stunden abgerechnet wird. Das ist
mir im Zusammenhang mit der AP Immobilienberatung GmbH nicht bekannt.
GRin Ladurner-Keuschnigg: Ich möchte
noch auf ein paar grundlegende Fakten
eingehen. Einige wurden bereits genannt.
Vielleicht ist das eine oder andere neu dabei.
Frau Bürgermeisterin, wie Du bereits gesagt hast, betraut ein/eine VerkäuferIn einen/eine ImmobilienmaklerIn, ein Geschäft
abzuwickeln. Ich glaube, das sollten wir
jetzt alle kapiert haben. Nicht der/die KäuferIn beauftragt den Makler, sondern ...
(GR Buchacher: Nachträglich.)
(Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: GR Buchacher, das ist eine Lüge.)
(GR Buchacher: Das wirst Du anderweitig
erklären.)
(Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Nein schriftlich, mit der Nachreichung des schriftlichen Auftrages. Das ist eine Lüge. Es hat
den Auftrag von Familie Wittauer bereits
gegeben.)
Vielleicht ist es zu wenig bekannt, aber es
ist so, dass den VertragspartnerInnen
(VerkäuferIn und KäuferIn des Grundstückes) Vertragsfreiheit zusteht. Das heißt,
so wie die zwei VertragspartnerInnen den
Verkauf verhandeln, ist das Vertragsgeschäft in Ordnung.
Die VertragspartnerInnen verhandeln nicht
nur den Verkaufspreis, sondern auch die
GR-Sitzung 15.12.2011

Die ortsübliche Maklerprovision beläuft
sich auf 3 % des Verkaufspreises, die beide VertragspartnerInnen zu entrichten haben. Das ist die maximale Honorarhöhe
oder Maklerprovision. Dann kann verhandelt werden.
GR Buchacher hat gesagt, dass 1,5 % der
Provision zu Unrecht gezahlt wurden. Das
wurde zu wenig gezahlt, denn wenn
der/die MaklerIn die maximale Höhe ausnützt, hätten das 3 % sein sollen.
(GR Buchacher: Das habe ich nicht gesagt.)
Beim Verkauf der Fläche in Bezug auf die
"Griesau" von insgesamt 24.726 m2 wurde
ein Preis in der Höhe von € 266,-- pro m2
vereinbart. Die Provision von € 4,-- pro m2
wurde der Stadtgemeinde Innsbruck in
Rechnung gestellt. Das sind insgesamt
€ 270,-- pro m2.
Es wurde umgerechnet eine Maklerprovision von 1,5 % in den Verkaufspreis eingepreist und nicht 3 %, die der/die MaklerIn hätte verrechnen bzw. fordern können.
Rechnen wir weiter. Wäre diese Maklerprovision in diesem Falle separat in Rechnung gestellt worden, - was gegebenermaßen vielleicht mehr Transparenz zugelassen bzw. ergeben hätte - wären der
Stadtgemeinde Innsbruck anstatt zirka
€ 100.000,-- Maklerprovision, Kosten von
€ 120.000,-- entstanden (Maklerprovision
und 20 % Mehrwertsteuer).
Machen wir jetzt noch eine zusätzliche
Fleißaufgabe beim Rechnen. Hätte der/die
MaklerIn die ortsüblichen 3 % als Provision in Rechnung gestellt, hätte die Stadtgemeinde Innsbruck in diesem Falle anstatt € 100.000,-- zirka € 236.700,-- bezahlt (€ 197.300,-- Honorar und
€ 39.400,-- Mehrwertsteuer). Das wären