Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 14-Dezember.pdf

- S.176

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Betrag von € 270,00 betreffe eine Nachverhandlung (Einpreisung eines
Honorars für Herrn Pertl), welche Herr Dipl. Ing. Pertl direkt mit der
Frau Bürgermeisterin getätigt habe.
Bemerkung der
Kontrollabteilung
zur Kaufpreisschätzung
der MA IV

Wenngleich die in der Stadtsenatsvorlage vom 17.03.2010 zugrunde
gelegte Kaufpreisschätzung der MA IV (€ 270,00 pro m ²) für die Kontrollabteilung rechnerisch nachvollziehbar war, gewann die Kontrollabteilung aufgrund der festgestellten Fakten den Eindruck, dass sich diese Bewertung nach dem erreichten Verhandlungsergebnis richtete bzw.
dieses abbildet. Gewöhnlicherweise bildet eine Kaufpreisschätzung
den Ausgangspunkt von Preisverhandlungen.
Die MA IV ergänzte zu diesem Punkt im Anhörungsverfahren grundsätzlich, dass Grundstückstransaktionen auf Konsens beruhen und ein
diesbezüglicher Vorschlag in der Stellungnahme des Referates Subventionen/Förderungen dargestellt wurde.

Empfehlung der
Kontrollabteilung –
Liegenschaftsbewertung
durch externen
Sachverständigen

Zur (weiteren) Objektivierung von Kaufpreisschätzungen empfahl die
Kontrollabteilung abschließend, für die Zukunft grundsätzliche Überlegungen anzustellen, inwieweit bei Grundstückstransaktionen dieser
Größenordnung die Einholung eines Liegenschaftsbewertungsgutachtens von einem unabhängigen externen Sachverständigen die Verhandlungsposition der Stadtgemeinde Innsbruck stärken könnte.
Die MA IV erläuterte in ihrer erstatteten Stellungnahme, dass Bewertungsgutachten (auch von Externen) keinen „Kaufpreis“ zum Ergebnis
hätten. Vielmehr werde aus diesen der Verkehrswert, also der Preis der
bei einer Veräußerung der Liegenschaft im redlichen Geschäftsverkehr
üblicherweise erzielt werden kann, an einem bestimmten Bewertungsstichtag ersichtlich. Damit würden sämtliche Interessen auf Käufer- und
Verkäuferseite sowie Potentiale der Liegenschaft, welche oftmals nicht
objektivierbar oder bewertbar sind, unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend könnten solche Gutachten – auf beiden Seiten – nur Ausgangspositionen darstellen, welche dann wieder zu verhandeln wären.
Von der MA IV wurde bezweifelt, dass bei großen Liegenschaftstransaktionen, bei denen meist von Natur aus nur ein eingeschränkter Interessentenkreis besteht, die Verhandlungsposition durch ein externes
Gutachten (weiter) verbessert werden kann. Im konkreten Fall wäre
angesichts des dargestellten Modells, bei dem ein Ergebnis eines externen Gutachtens ausschließlich als Ausgangsbasis dienen kann,
nicht offensichtlich, inwiefern dieses zu einem anderen Konsens hätte
führen können. Daher wird es von der MA IV grundsätzlich nicht für
zweckmäßig erachtet, von vornherein externe Gutachten einzuholen.

5.5 Einpreisung Honorar in den Kaufpreis
Honorar für
Herrn Dipl. Ing. Pertl

Der Leiter des seinerzeitigen Referates Rechtsberatung/Liegenschaftsangelegenheiten der MA IV fasste in einem E-Mail vom 16.03.2010 an
die in dieser Grundstückstransaktion involvierten Vertreter des Stadtmagistrates Innsbruck ein Telefongespräch mit Frau Bürgermeisterin
zusammen, wonach aufgrund der Einpreisung eines Honorars für Herrn
Dipl. Ing. Pertl der m²-Preis nunmehr € 270,00 betragen würde. Dieser

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Zl. KA-08641/2011

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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