Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 14-November-gsw.pdf
- S.52
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Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Zur tatsächlichen Berichtigung! Wenn Du sagst, dass
die Kammern nicht entsprechend eingebunden wurden, weiß ich nicht was die Kammer
für Arbeiter und Angestellte Tirol (AK) mit
ihrer Stellungnahme macht. Sie stellt eine,
den Tatsachen widersprechende Erfindung
in ihrer Stellungnahme dar, geht auf die
Abendstunden ein und dass die Parkgarage
für viele die einzige Möglichkeit sei, es jedoch dort aber häufig keine Nachttarife gäbe.
Ich habe mir die Mühe gemacht, für die
Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol
(AK) die Nachttarife zu recherchieren. Die
Postgarage habe ich nicht angeführt. In der
Markthallengarage und der Altstadtgarage
gibt es einen Nachthöchstsatz mit € 5,--. In
der Kaufhaus Tyrol Garage beträgt der
Nachthöchstsatz € 3,50. Die Garagen repräsentieren im Innenstadtbereich (bewirtschaftetes Gebiet) ungefähr 83 % der Plätze. Deshalb hinterfrage ich manche inhaltlichen Zeilen.
StR Gruber: Darauf bezieht es sich nicht.
Dass die Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol (AK), angefragt auf einen Brief
von Bgm.-Stellv.in Mag.a Pitscheider, etwas
antwortet, ist eine Sache.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Zur tatsächlichen Berichtigung! Das ist nicht ein Brief an
die Kammer für Arbeiter und Angestellte
Tirol (AK), sondern die Unterlage. Ich weiß,
man wirft mir Pedanterie vor. Es erging an
alle, wie Verkehrsreferat Stadtpolizeikommando, Ärztekammer für Tirol und Wirtschaftskammer Tirol (WKO) usw.
StR Gruber: Aber nicht mit dem Verordnungstext. Das ist der juristische Unterschied. Das sollte MMag. Dr. Joos erklären. Es wurde nicht der Verordnungstext an
die Wirtschaftskammer Tirol (WKO), die
Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol
(AK) und die anderen geschickt. Das ist
rechtlich vorgeschrieben.
(Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Du hast gesagt, dass die Kammern nicht eingebunden
sind usw.)
MMag. Dr. Joos: Es sind zwei Rechtsmaterien betroffen. Das betrifft einerseits bei der
Straßenverkehrsordnung (StVO) die vorgeschlagenen Änderungen (räumliche Einschränkung und zeitliche Ausdehnung) im
Bereich der Kurzparkzonen, andererseits
das Tiroler Parkabgabegesetz in Bezug auf
die Erhebung und Höhe der Parkabgabe.
Im § 94 f der Straßenverkehrsordnung
(StVO) ist vorgesehen, dass vor Erlassung
einer Verordnung jenen Interessensvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben ist, deren Mitglieder betroffen sein
könnten. In diesem Falle bedeutet dass,
dass wir hier alle uns bekannten Interessensvertretungen eingebunden haben.
Nach dem Tiroler Parkabgabegesetz ist vor
Einführung einer Parkabgabe bzw. Beschlussfassung über die Änderung der Höhe der Parkabgabe der Straßenverwalter zu
hören. Dieser ist auch nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) anzuhören und hat
auch in Person der anwesenden Mitarbeiterkolleginnen- und -kollegen der Mag.Abt. III, Tiefbau, Stellung genommen.
Die Übersendung von Verordnungen ist in
diesem Zusammenhang nicht üblich. Im
Rahmen des Anhörungsverfahrens ergibt
sich sehr häufig, dass im Detail die Adaptierung der Vorstellung, welche ursprünglich
geherrscht hat, im Interesse derer, die hier
Stellung genommen haben, erst notwendig
wird und dann die Verordnung sozusagen
maßgeschneidert für die Betroffenen und
deren Bedürfnisse erlassen wird. Das betrifft zum Beispiel die zeitliche Geltung einer
Ladezone.
Bgm.-Stellv. Kaufmann: Vielen Dank. Damit kann ich die Rechtssicherheit feststellen.
StR Gruber: Ich kenne das aus der Praxis,
aber es überzeugt uns nicht ganz. Frau
Bürgermeisterin, hier geht es darum, dass
den Interessensvertretungen ein Aktenvermerk von Bgm.-Stellv.in Mag.a Pitscheider
übermittelt wurde. Unsere rechtliche Ansicht
ist es, dass ein Aktenvermerk alleine …
Nicht ordnungsgemäß.
(Bgm.-Stellv.in Mag.a Pitscheider: Zur tatsächlichen Berichtigung! Ich schicke überhaupt nichts an die Interessensvertretungen. Das geht von Amts wegen.)
MMag. Dr. Joos wird als Auskunftsperson
in die Sitzung gerufen.
Von Amts wegen, nachdem eine Besprechung einberufen wurde, woran Du nicht
GR-Sitzung 21.11.2013